about us

News - Artikel

Räumungsfrist bei behördlicher Nutzungsuntersagung einer Wohnung

Räumungsfrist bei behördlicher Nutzungsuntersagung einer Wohnung
Grundsätzlich muss eine Wohnung sowohl dem formellen Baurecht (d.?h. es liegteine gültige Baugenehmigung für die Nutzung als Wohnung vor) als auch demmateriellen Baurecht entsprechen. Letzteres umfasst insbesondereöffentlich-rechtliche Anforderungen wie Brandschutz, Abstandsflächen,Schallschutz, die Stellplatzpflicht und ähnliche Vorschriften.Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagungaus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese wedergenehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungenentspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofortvollziehbar sein.Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zugewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situationeinzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüberdem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eineNutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die dergesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwafür Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.
September 2025
|
Allgemein
News Kategorien