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Unglück in einer Ferienwohnung
Normalerweise verbringt man in den Ferien eine schöne und unbeschwerte Zeit.Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So wie im folgenden vomOberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall. Die Mutter einer sechsjährigenTochter setzte beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung Kaffee in derKaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sichder Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über denOberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungenund kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus. Sie trug – voraussichtlichdauerhafte – Narben im Brustbereich davon.Die Familie verlangte von der Vermieterin Schmerzensgeld und Schadensersatz,weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.Grundsätzlich haftet ein Vermieter sogar ohne jedes eigene Verschulden,allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Die Familiekonnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisenund der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte keine Reparaturspuren ander Kanne fest. Somit hatte die Familie gegenüber der Vermieterin keineAnsprüche.Die Vermieterin haftet auch nicht wegen eines möglichen Verschuldens, denn esließ sich nicht mehr klären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursachefiel. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutterdamit das kalte Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch war also erst danacherfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaigeVorschäden hätten auffallen müssen. Sie musste auch nicht die Kanne aufversteckte Schäden untersuchen.
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