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Fehlende Absicherung der Baustelle – Behörde in der Pflicht
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schadenverantwortlich ist, der durch eine fehlende Beschilderung an einer Baustelleverursacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der XY-Straßehinter einer Straßenbahn her in einen Baustellenbereich. Dort kam es zu einemUnfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginndes ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlagebedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, abergleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Einsolcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nichtvorhanden.Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichenHand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zurAbsicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen,haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
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