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Ab dem Jahr 2027 soll ein weiterer Baustein des Bürokratieabbaus die Auszahlungdes Kindergeldes ohne Antrag sein. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. DieUmsetzung soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr2027 für Familien, die schon Kinder haben und Kindergeld beziehen, da dierelevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen.In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind dasKindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens einElternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekanntist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder inZweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung.Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Datenwerden anstatt auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt.Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eineSteuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vomStandesamt, während diese einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an dieFamilienkasse übermittelt wird.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zurZulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung alsverfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor derVerkündung des Gesetzes erfolgt sind.Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einerKommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal nochdas alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fürverfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit derGesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurznach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neuesErbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafürdas nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuenErbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte imGesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich dieVerabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wolltedas alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dasseine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da imHinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass dieRückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestandenhabe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhaltzurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dassdas Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieranändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufenhat.Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG undeinem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen,dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung desBVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gerichtbestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich einSteuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabeiist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und inwelchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
zum Artikel >Seit 1985 können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie deren Kinder bis zum18. bzw. 25. Lebensjahr in Schul- und Berufsausbildung oder Studium unterbestimmten Voraussetzungen bei dem sozialversicherungspflichtig beschäftigtenAngehörigen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfreimitversichert sein.Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- undeingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in dergesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von demkostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörigegepflegt werden.Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vomGesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten„FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovoneiner die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. DerVorschlag ist höchst umstritten.Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio.Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw.6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darinenthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oderRenten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oderWohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass diekostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichenMindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitragfür die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sicheine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte dessozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keineRolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten derReform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beratenlassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung derkostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.
zum Artikel >Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene)postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichenSteuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für dieGewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und15.11.Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilteine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind dieEinrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten)Dauerauftrags.Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen.Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jedenangefangenen Monat.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.5.2026 (Zahlungsschonfrist 15.5.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2026 (Zahlungsschonfrist 18.5.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 21.5.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.5.2026)
zum Artikel >Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nachAbschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil derWohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür einberechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längerenAuslandsaufenthalt der Fall sein.In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eineUntervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann warseit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. DieNettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnungohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 €(nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamtmonatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegenunerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumungund Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, dennder Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnisvorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand einAnspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. Soist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung imFalle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. DerZweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurcheine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
zum Artikel >Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, Bonitätsauskünfte bei der Schufaeinzuholen, sofern ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches bestehtinsbesondere dann, wenn ein Unternehmen in Vorleistung tritt, etwa indem Warenoder Dienstleistungen vor der Bezahlung bereitgestellt oder Kredite gewährtwerden.Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Derneue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedesder nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertungeinfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit * Zahlungsstörungen * Alter des ältesten Bankvertrags * Alter der ältesten Kreditkarte * Alter der aktuellen Adresse * Alter des jüngsten Rahmenkredits * Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten * Anzahl Anfragen außerhalb des Bankenbereichs in den vergangenen 12 Monaten * Ratenkredite in den vergangenen 12 Monaten * Längste Restlaufzeit aller Ratenkredite * Kreditstatus * Immobilienkredite oder Bürgschaften * Vorliegen einer Identitätsprüfung
zum Artikel >Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zurEinsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. EineBereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend.Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. NachAuffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei,dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewährenist.Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetzeingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, dieBelege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur aufWohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnissebleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhinverlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitaleBereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
zum Artikel >Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerkselbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeitenleiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seinerHand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichenAusgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit dieVerantwortung tragen.Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen.Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen unddarf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnissesbeschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern undgegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegenRechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit mussso angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zuentscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufigeEintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannteBetriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig.Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiteraufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung inder Filiale nicht ausüben könne.Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal amTag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben einesBetriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich beiunangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäbenersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zuüberwachen.
zum Artikel >Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden,ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer einesAbschleppdienstes beschäftigt.In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft füretwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen undverließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppeinnerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dortliegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sichunter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche langstationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte esab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einemNoteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unterdem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinenArbeitsunfall dar, entschied das LAG.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2026 (Zahlungsschonfrist 13.4.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.4.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 28.4.2026)
zum Artikel >Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, dieabgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrektzu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zuraußerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt fürden vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentlicheund vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondernauf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. DerArbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seinerArbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleistetenArbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zurVerfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelltdies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmerverletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüberdem Arbeitgeber.In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlichund vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen unddadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als diestatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichtenschwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignetist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 MärzÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrereReisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug derFluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flügeannulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglichetwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnunggestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigenErstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser machte vorGericht geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffendeFluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsste. KLM machthingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet war, die streitigeVermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht derenHöhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert,dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstelltund ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig dieGeschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben.Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteildes Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigtanzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nichterforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt.Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggästegeschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste einesVermittlers verringert.
zum Artikel >Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmentätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt.Aufgrund seiner Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024. Nachdem Erhalt der Kündigung stellte ihn der Arbeitgeber einseitig mit Schreiben vom31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, denDienstwagen bis zum 30.6.2024 an ihn herauszugeben. Dieser Aufforderung kam derArbeitnehmer nach. Der Arbeitgeber zahlte keine Entschädigung für den Entzug desDienstwagens. Im Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt: „Die Arbeitgeberinist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung –gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von derArbeitsleistung freizustellen.“Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, denArbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von derArbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken desarbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Aussprucheiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dannzurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers odersonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkretvorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder dasAbwerben von Kunden.Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmerohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfristfreizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eineEntschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November2024 zu.Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgerichtmit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeitder vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofernüberwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen undentsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an dasLandesarbeitsgericht zurückverwiesen.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahrenklargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zurBerechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegenmindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund lautMitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene könnenbei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerdeein Ruhen des Verfahrens beantragen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zurGrunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dassBemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einerImmobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts derkapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fallwar das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbucheingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmtund somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dassauch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlageerhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zukapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgeltübertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechtserhöht.
zum Artikel >Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sindregelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oderWerbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskostenoder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfAüber die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 %der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmenoder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel umanschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben desBundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017,welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allenoffenen Fällen anzuwenden ist.Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibungverschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmtenGebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreicheGestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerlicheBehandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmensollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
zum Artikel >Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der EuropäischenArbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zuentscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht(BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. DieFrage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einemStützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einemFirmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellenfuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch dasbenötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt alsArbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunktabgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. DieEU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freieVerfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vomArbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrtensowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt derEuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht,wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer undBeifahrer.Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei dertäglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und derArbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch denArbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland imArbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAGentsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während derDienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesseerfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
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