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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs beiAnzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätereKlägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montageund Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand„Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonatsei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf denRechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmenangemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 underhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Drittenausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen.Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisungder ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung denPachtvertrag mit dem Dritten ab.Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einerwirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nachvereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den MonatJanuar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamtstimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte dieKlägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus derVerpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nichteinverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung dieAuffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewaltüber die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertragsei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch einund erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegeneines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden.Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodellerfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlicherzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerinwurde tatsächlich nie gebaut.Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäßeVorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff„Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingenderforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass dievertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch derVorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt derZahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Dassah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweiteRechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses sollfeststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistungdes Vertragspartners ausgehen durfte.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine inRaten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- undPflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nichtsteuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichenoder vermeintlichen Zinsanteil.Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüberihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche imZusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruderverzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommenerErbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Werthatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern ZugewendeteIm Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog.Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägeringezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen derzeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte ausKapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Demschloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist dieZahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtigerZinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einenmöglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. derErblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzichtdarstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährungeiner Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eineerbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- undZinsanteil aufgespalten werden könne.Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nichtzugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstigeEinkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbarenErwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne desEinkommensteuerrechts fehlt.Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnteder BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.
zum Artikel >Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 neben einem umfangreichen Maßnahmenpaket fürdie GKV auch die Eckpunkte für den Bundeshaushalt des nächsten Jahresbeschlossen und die Finanzplanung bis zum Jahr 2030.Die Bundesregierung beabsichtigt, den Grundfreibetrag um mindestens 1.000 €anzuheben, wodurch ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bliebe. DerSolidaritätszuschlag soll sodann auch für die Besserverdiener entfallen. DerHöchststeuersatz soll hiernach von 45 % auf 47,5 % erhöht werden und bereits ab210.000 € bei Einzel- und 420.000 € bei Zusammenveranlagung greifen.Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich allerdings noch ganz am Anfang und musssowohl im Bundestag als auch Bundesrat Zustimmung finden. Aktuell hat sichprominent der Bundeskanzler gegen eine Erhöhung des Höchststeuersatzesausgesprochen. Von daher bleibt abzuwarten, welches Gesamtpaket eine Mehrheitfindet.Die Regierung ist bestrebt, Subventionen abzubauen. Unklar ist derzeit noch,wann das und in welcher Reihenfolge ein Abbau erfolgen soll.
zum Artikel >Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des sog.Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigenPunkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreichtwerden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke ineinem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächstvorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzlicheKrankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherungsollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes imlaufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung desBeschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes aufdie Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll dieTeilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von derZustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig ist. Anderenfalls bleibt es beider bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge wurden auf vierWochen verkürzt.Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherteEhegatten oder eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, undzwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt derbislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von Kindern unter7 Jahren oder behinderten Kindern im Haushalt sowie bei der Pflege einesAngehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen ebenfalls von der Kostenpflichtausgenommen sein.Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € aufbis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häuslicheKrankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eineFestbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftigentsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zuZahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf dieRegelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichenZweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in denBereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 €angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung derBeitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleibensoll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund derbisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregelgeben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmendes Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden.
zum Artikel >Geld ist rund und rollt. Bildung bleibt.Heinrich Heine; 1797 – 1856, deutscher Dichter, Schriftstellung und Journalist
zum Artikel >Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem die Einsicht in das Grundbuchgestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung derEigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit derBegründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedochmit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBOist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt dieHerausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass fürKaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nachEintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsichtdarf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zuerforschen.Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht füreinen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümersin Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs desGrundstücks Kontakt aufzunehmen.
zum Artikel >In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall strittensich die Parteien um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einemVerkehrsunfall. Ein Mann war mit einem Pkw in südlicher Fahrtrichtung unterwegs.Im Kreuzungsbereich ordnete er sich auf der Linksabbiegerspur hinter vierweiteren Fahrzeugen ein. Nachdem der Linksabbiegerpfeil auf Grün umgeschaltethatte, fuhr er als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Zurselben Zeit näherte sich aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung ein Linienbus,der die Kreuzung geradeaus passieren wollte. Dabei kam es zur Kollision mit demabbiegenden Pkw. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass für keinen derBeteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis war.Zulasten des Busfahrers ging die Tatsache, dass die Ampel für den Busunmittelbar vor der Kollision seit mehr als 22 Sek. rot zeigte und er mit leichtüberhöhter Geschwindigkeit fuhr. Zulasten des Pkw-Fahrers ging, dass er sichungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten hatte und unter Nutzung derLinksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigte. Dadurch habe er sich infolgeder geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sek.) als üblich (4-4,5 Sek.) imKreuzungsbereich aufgehalten. Die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus hätteer bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können.Eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten desPkw-Fahrers war hier angemessen, entschieden die Richter des OLG.
zum Artikel >Im Erbscheinverfahren wird die Gültigkeit des Testaments von Amts wegen geprüft.Soll ein Erbschein erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakterder Erklärung feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit. Fehltinsofern die Überzeugung des Gerichts, geht dies zulasten desjenigen, der Rechteaus der Urkunde herleiten will. Im Zweifelsfall ist von Amts wegen einschriftvergleichendes Gutachten einzuholen.Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments imnaturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretischeMöglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaumauszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung ein für daspraktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifelausschließt. Es reicht aus, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an derEchtheit des Testaments hat, auch wenn ein Sachverständiger in seinemwissenschaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf die objektivenBefundlücken nur von einer weit überwiegenden, einfachen oder hohenWahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgegangen ist.
zum Artikel >Ein Vermieter, der bei einem langfristigen Mietvertrag eine unberechtigteKündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels ausspricht, kann sichschadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kündigung dasMietobjekt räumt und zurückgibt.Im entschiedenen Fall hatte zwar der Vermieter zwei Großkanzleien im Rahmeneiner Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb des Anwesens eingeschaltet, die dieKündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechendbewerteten. Dies ließ das Verschulden des Vermieters jedoch nicht entfallen.Dem Mieter fällt bei einer Kündigung des Vermieters regelmäßig keinMitverschulden zur Last, auch wenn er das Mietobjekt freiwillig räumt. EinMitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfaltaußer Acht lässt, etwa wenn die Unwirksamkeit der Kündigung für ihn eindeutigerkennbar ist und nicht lediglich formelle, behebbare Mängel vorliegen. Jegewichtiger die vom Vermieter angeführten Kündigungsgründe erscheinen, destoweniger ist es dem Mieter zuzumuten, sich auf eine Auseinandersetzungeinzulassen oder einen Rechtsstreit zu riskieren.
zum Artikel >Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass einem Mitarbeiter, der füreinen kirchlichen Arbeitgeber arbeitet, nicht zwangsläufig wegen einesKirchenaustritts gekündigt werden kann.Im konkreten Fall ging es um eine private Organisation, deren Selbstverständnisauf religiösen Grundsätzen beruht. Sie verlangte von einem Mitarbeiter, derMitglied einer bestimmten Kirche war, während des laufenden Arbeitsverhältnissesnicht aus dieser Kirche auszutreten, ansonsten drohte die Kündigung. DieOrganisation beschäftigte jedoch andere Personen, die die gleichen Aufgaben wieder betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sieMitglieder dieser Kirche sind.Der EuGH stellte klar, dass eine solche Verpflichtung mit dem Unionsrechtunvereinbar ist, wenn sie nicht gerechtfertigt werden kann. Maßgeblich ist, obdie religiöse Zugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche,rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Ob dieseVoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hat nun das Bundesarbeitsgerichtzu prüfen, das dem EuGH die Frage vorgelegt hatte.
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte zu entscheiden, ob eine perE-Mail gestellte Zimmeranfrage mit anschließender Reservierungsbestätigungbereits eine verbindliche Buchung darstellt.In dem entschiedenen Fall erhielt ein Hotel per E-Mail von einem Unternehmen mitdem Betreff „Zimmeranfrage“ eine Anfrage über die Reservierung mehrerer Zimmerfür zwei Zeiträume. Das Hotel bestätigte die Buchung, gab dabei jedochversehentlich abweichende Daten an und korrigierte diesen Fehler kurz darauf perweiterer E-Mail. Gleichzeitig wurde um Übermittlung einer Gästeliste gebeten,worauf keine Reaktion erfolgte. Nach Ablauf der angefragten Zeiträume stelltedas Hotel 90 % der Gesamtkosten in Rechnung.Nach der Entscheidung des OLG war jedoch kein Beherbergungsvertrag zustandegekommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene E-Mail stellte keinrechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar. Eineverbindliche Erklärung liegt nur dann vor, wenn der Zimmerpreis dem Anfragendenbereits bekannt ist oder in der Anfrage ausdrücklich genannt wird. Fehlt eshieran, ist eine solche Anfrage lediglich als unverbindliche Bitte zu verstehen,die angefragten Zimmer vorläufig freizuhalten und dem Anfragenden bei Feststehendes Preises eine vorrangige Buchungsmöglichkeit einzuräumen.
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte sich mit der Frage zu befassen, obFluggesellschaften für übliches Handgepäck zusätzliche Gebühren verlangendürfen. In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um die Praxis einer Airline,im Basistarif lediglich ein sehr kleines Handgepäckstück (hier: 40 x 30 x 20 cm)kostenfrei zuzulassen. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck – etwa einenüblichen Kabinenkoffer – mussten Fluggäste einen Aufpreis zahlen.Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Praxis gegen europäischesRecht. Angemessenes Handgepäck ist kein optionaler Zusatz, sondern einunverzichtbarer Bestandteil der Beförderung. Solange Gewicht und Größe in einemvernünftigen Rahmen bleiben und Sicherheitsvorgaben eingehalten werden, darfhierfür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Die Beschränkung auf eineinziges, sehr kleines Gepäckstück ohne Aufpreis ist daher unzulässig.Fluggesellschaften sind verpflichtet, zumindest ein angemessenes Handgepäckstückim Ticketpreis zu inkludieren.Hinweis: Die Airline hat gegen das Urteil Einspruch eingelegt.
zum Artikel >Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind,dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist beschränkt. So geht einmöglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder erst dannauf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetragvon 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass dieseEinkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn hinreichende Anhaltspunktefür ein Überschreiten dieser Grenze vorliegen, darf der Sozialhilfeträgerweitere Ermittlungen aufnehmen.Wann Anhaltspunkte „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtigeKinder über ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr verfügen, ist anhandallgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlichzugänglichen Informationsquellen. In dem vom Landessozialgericht Bayernentschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger die Angaben des StatistischenBundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung genutzt.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 AprilÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, dieüber eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 einWiderrufs-Button verpflichtend. Ziel ist es, Verbrauchern die Möglichkeit zugeben, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sieabgeschlossen wurden.Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der VerbraucherVertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderteSchaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name,Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. WeitereAbfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eineEingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail)übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht derrechtlichen Wirksamkeit.Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gutlesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigenFormulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist aufder Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und fürden Verbraucher leicht zugänglich sein.“
zum Artikel >Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine variable,zielabhängige Vergütung während der Elternzeit anteilig gekürzt werden darf.Selbst dann, wenn die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung keine ausdrücklicheKürzungsregelung enthält.Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Ziele im Jahr 2022 deutlichübererfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeitgeberkürzte die variable Vergütung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeitnehmer,da sich die variable Vergütung ausschließlich nach den quantitativ bemessenenErfolgen im Jahresverlauf richtet.Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Vergütung ist regelmäßigarbeitsleistungsbezogenes Entgelt und unterliegt damit dem Grundsatz „OhneArbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, bestehtkeine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und somit auch kein Vergütungsanspruch.Dass in dem entschiedenen Fall die aktuelle Betriebsvereinbarung keineKürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforderlichgewesen, wenn ausdrücklich eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz gewolltgewesen wäre.
zum Artikel >Sei Du selbst die Veränderung, die Du Dir wünschst für diese Welt.Mahatma Gandhi; 1869 – 1948, Pazifist und Menschenrechtler
zum Artikel >Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetzverabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die privateAltersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab.Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommenwerden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oderUmwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie desSonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhaltenbleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hatden Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oftgeringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepoterfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenigKapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko inAktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können,die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibtaber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werdendie Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- undFinanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 €jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge proBeitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %,also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung alsGrundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 €jährlich eingezahlt werden.Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulageauf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, alsozusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt,erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zueinem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert seinmuss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen sollmöglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70.Lebensjahr beginnen.In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige undPflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen imAngestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von derRentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmännerund Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wennsie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich ineiner eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
zum Artikel >In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen derbis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden EuropäischenEntgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat diesinsbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durchdie Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiedereduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zugewährleisten, verfolgt werden.Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommissionhatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die EuropäischeEntgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationaleEntgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, denAuskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie überdie durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen,aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tariflicheRegelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen imBewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klareVorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um dieUmsetzung praktikabel zu gestalten.Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt,können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hierausherleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf dieRegelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdingsbesteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtliniegegenüber Arbeitgebern und Gerichten.Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zurEntgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente(www.antidiskriminierungsstelle.de [//www.antidiskriminierungsstelle.de] – ÜberDiskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruchnimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeitrechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinievorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonformgestalten.
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