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Unberechtigte Kündigung wegen Schriftformmangels kann Schadensersatz auslösen
Ein Vermieter, der bei einem langfristigen Mietvertrag eine unberechtigteKündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels ausspricht, kann sichschadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kündigung dasMietobjekt räumt und zurückgibt.Im entschiedenen Fall hatte zwar der Vermieter zwei Großkanzleien im Rahmeneiner Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb des Anwesens eingeschaltet, die dieKündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechendbewerteten. Dies ließ das Verschulden des Vermieters jedoch nicht entfallen.Dem Mieter fällt bei einer Kündigung des Vermieters regelmäßig keinMitverschulden zur Last, auch wenn er das Mietobjekt freiwillig räumt. EinMitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfaltaußer Acht lässt, etwa wenn die Unwirksamkeit der Kündigung für ihn eindeutigerkennbar ist und nicht lediglich formelle, behebbare Mängel vorliegen. Jegewichtiger die vom Vermieter angeführten Kündigungsgründe erscheinen, destoweniger ist es dem Mieter zuzumuten, sich auf eine Auseinandersetzungeinzulassen oder einen Rechtsstreit zu riskieren.
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