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Haftung bei Kollision nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver

Haftung bei Kollision nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall strittensich die Parteien um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einemVerkehrsunfall. Ein Mann war mit einem Pkw in südlicher Fahrtrichtung unterwegs.Im Kreuzungsbereich ordnete er sich auf der Linksabbiegerspur hinter vierweiteren Fahrzeugen ein. Nachdem der Linksabbiegerpfeil auf Grün umgeschaltethatte, fuhr er als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Zurselben Zeit näherte sich aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung ein Linienbus,der die Kreuzung geradeaus passieren wollte. Dabei kam es zur Kollision mit demabbiegenden Pkw. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass für keinen derBeteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis war.Zulasten des Busfahrers ging die Tatsache, dass die Ampel für den Busunmittelbar vor der Kollision seit mehr als 22 Sek. rot zeigte und er mit leichtüberhöhter Geschwindigkeit fuhr. Zulasten des Pkw-Fahrers ging, dass er sichungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten hatte und unter Nutzung derLinksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigte. Dadurch habe er sich infolgeder geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sek.) als üblich (4-4,5 Sek.) imKreuzungsbereich aufgehalten. Die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus hätteer bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können.Eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten desPkw-Fahrers war hier angemessen, entschieden die Richter des OLG.
Mai 2026
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