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Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht
Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem die Einsicht in das Grundbuchgestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung derEigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit derBegründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedochmit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBOist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt dieHerausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass fürKaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nachEintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsichtdarf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zuerforschen.Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht füreinen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümersin Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs desGrundstücks Kontakt aufzunehmen.
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