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Bonuskürzung wegen Elternzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine variable,zielabhängige Vergütung während der Elternzeit anteilig gekürzt werden darf.Selbst dann, wenn die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung keine ausdrücklicheKürzungsregelung enthält.Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Ziele im Jahr 2022 deutlichübererfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeitgeberkürzte die variable Vergütung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeitnehmer,da sich die variable Vergütung ausschließlich nach den quantitativ bemessenenErfolgen im Jahresverlauf richtet.Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Vergütung ist regelmäßigarbeitsleistungsbezogenes Entgelt und unterliegt damit dem Grundsatz „OhneArbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, bestehtkeine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und somit auch kein Vergütungsanspruch.Dass in dem entschiedenen Fall die aktuelle Betriebsvereinbarung keineKürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforderlichgewesen, wenn ausdrücklich eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz gewolltgewesen wäre.
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