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Hotelzimmeranfrage trotz Bestätigung keine verbindliche Buchung

Hotelzimmeranfrage trotz Bestätigung keine verbindliche Buchung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte zu entscheiden, ob eine perE-Mail gestellte Zimmeranfrage mit anschließender Reservierungsbestätigungbereits eine verbindliche Buchung darstellt.In dem entschiedenen Fall erhielt ein Hotel per E-Mail von einem Unternehmen mitdem Betreff „Zimmeranfrage“ eine Anfrage über die Reservierung mehrerer Zimmerfür zwei Zeiträume. Das Hotel bestätigte die Buchung, gab dabei jedochversehentlich abweichende Daten an und korrigierte diesen Fehler kurz darauf perweiterer E-Mail. Gleichzeitig wurde um Übermittlung einer Gästeliste gebeten,worauf keine Reaktion erfolgte. Nach Ablauf der angefragten Zeiträume stelltedas Hotel 90 % der Gesamtkosten in Rechnung.Nach der Entscheidung des OLG war jedoch kein Beherbergungsvertrag zustandegekommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene E-Mail stellte keinrechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar. Eineverbindliche Erklärung liegt nur dann vor, wenn der Zimmerpreis dem Anfragendenbereits bekannt ist oder in der Anfrage ausdrücklich genannt wird. Fehlt eshieran, ist eine solche Anfrage lediglich als unverbindliche Bitte zu verstehen,die angefragten Zimmer vorläufig freizuhalten und dem Anfragenden bei Feststehendes Preises eine vorrangige Buchungsmöglichkeit einzuräumen.
Mai 2026
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