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Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine inRaten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- undPflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nichtsteuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichenoder vermeintlichen Zinsanteil.Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüberihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche imZusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruderverzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommenerErbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Werthatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern ZugewendeteIm Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog.Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägeringezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen derzeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte ausKapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Demschloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist dieZahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtigerZinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einenmöglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. derErblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzichtdarstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährungeiner Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eineerbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- undZinsanteil aufgespalten werden könne.Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nichtzugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstigeEinkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbarenErwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne desEinkommensteuerrechts fehlt.Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnteder BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.
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