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Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs beiAnzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätereKlägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montageund Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand„Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonatsei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf denRechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmenangemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 underhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Drittenausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen.Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisungder ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung denPachtvertrag mit dem Dritten ab.Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einerwirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nachvereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den MonatJanuar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamtstimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte dieKlägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus derVerpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nichteinverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung dieAuffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewaltüber die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertragsei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch einund erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegeneines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden.Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodellerfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlicherzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerinwurde tatsächlich nie gebaut.Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäßeVorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff„Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingenderforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass dievertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch derVorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt derZahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Dassah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweiteRechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses sollfeststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistungdes Vertragspartners ausgehen durfte.
Juni 2026
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Steuerrecht
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