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Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C

Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C
Für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, dieüber eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 einWiderrufs-Button verpflichtend. Ziel ist es, Verbrauchern die Möglichkeit zugeben, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sieabgeschlossen wurden.Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der VerbraucherVertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderteSchaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name,Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. WeitereAbfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eineEingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail)übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht derrechtlichen Wirksamkeit.Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gutlesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigenFormulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist aufder Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und fürden Verbraucher leicht zugänglich sein.“
Mai 2026
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