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Elternunterhalt – Anhaltspunkte für Überschreiten der Einkommensgrenze
Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind,dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist beschränkt. So geht einmöglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder erst dannauf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetragvon 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass dieseEinkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn hinreichende Anhaltspunktefür ein Überschreiten dieser Grenze vorliegen, darf der Sozialhilfeträgerweitere Ermittlungen aufnehmen.Wann Anhaltspunkte „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtigeKinder über ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr verfügen, ist anhandallgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlichzugänglichen Informationsquellen. In dem vom Landessozialgericht Bayernentschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger die Angaben des StatistischenBundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung genutzt.
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