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Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, dieabgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrektzu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zuraußerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt fürden vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentlicheund vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondernauf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. DerArbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seinerArbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleistetenArbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zurVerfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelltdies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmerverletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüberdem Arbeitgeber.In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlichund vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen unddadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als diestatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichtenschwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignetist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
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