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Rufbereitschaft – kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenenHeim
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden,ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer einesAbschleppdienstes beschäftigt.In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft füretwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen undverließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppeinnerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dortliegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sichunter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche langstationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte esab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einemNoteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unterdem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinenArbeitsunfall dar, entschied das LAG.
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