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Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuenSteuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständigBeschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unterBerücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwilligweiterarbeiten.Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt fürunbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzlicheRegelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eineAltersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändertbestehen.Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärtwaren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einenFrage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMFveröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar –FAQ [https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/FAQ/faq.html]). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auchAntworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelleTätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen derRegelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigennichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständigTätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf dieSteuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit alsrentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht,wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt,z. B. bei Honorarlehrkräften.Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur fürdie Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für dieAktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteiligeMonatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheitnicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag imLohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichenLohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einerFreizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung„SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Beider Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschalebleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darfdie Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite mussim Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnungnach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass dieAktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährtwird.Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sieunabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind.Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung vonSozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u.a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können vonder Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrentenicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilenin einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil.Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
zum Artikel >Tradition ist eine Laterne, der Dumme hält sich an ihr fest, dem Klugen leuchtetsie den Weg.George Bernard Shaw; 1856 – 1950, irischer Dramatiker und Satiriker
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppeltenHaushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für einvom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt alsWerbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inlandauf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzugfür die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihnjedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins waran den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belangwar, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen undparken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter desStellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zuentscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort imRahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung alsdoppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit ebendiesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wiederzurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibungfür das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte dieFinanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständigeUnterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ortder ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlichmindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies seinicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrtennutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der erstenTätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkanntworden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an.Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, dieNichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
zum Artikel >Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds dieVorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftragin ausreichender Höhe vor.Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfondssicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an dieAnleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischenErträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung,anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fallfindet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministeriumfestgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Diesergilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr2025.Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschalefür 2026 gebildet wird.Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, solltendies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung imJanuar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
zum Artikel >In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fallbewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. ZuVerkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit denMietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personenabgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe desExposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf dieFotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffusesGefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- undSchadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltendmachten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keineKopien angefertigt zu haben.Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zuerteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigtenLichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherungund Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehtjedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier– einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
zum Artikel >Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomatenaufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab undlöste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeitüberschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppendes Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es dieFrau zurück.Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verboteneEigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen einesFahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhauptnicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen(z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist.Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt dieZustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer einFahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einemgebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht.Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen;eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daherberechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegenzugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil esgegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.Die Vorschrift verbietet nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattetist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oderanzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendendePatient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. So verbietetes die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein zugunstendes behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen dasberufsständische Zuwendungsverbot für unwirksam zu halten.
zum Artikel >Ein Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn er an dessenBeendigung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesseliegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. DasTatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts auf die Nutzung der Wohnungangewiesen sind. Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann,wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahenAngehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige undnachvollziehbare Gründe gestützt wird.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Eigenbedarf vorliegt, wennder im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigeneWohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlichgroße, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zunutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbedarfvorliegt.So ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnungauch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführtbeziehungsweise selbst verursacht hat. Das Vorliegen von Eigenbedarf desVermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessenWohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier inRede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.
zum Artikel >Bei einem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann einOrdnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er dieZuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.Dem Thüringer Oberlandesgericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:Eine gerichtlich gebilligte Regelung sah vor, dass ein Umgang zwischen Vater undKind im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ stattzufinden habe. Dabeihatte der Kindesvater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kindesmutterabzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. DerVater teilte der Kindesmutter mit, dass er als Inhaber einer Bar aufgrund seinerselbstständigen Tätigkeit berufsbedingt nicht mehr in der Lage sei, denWochenendumgang wahrzunehmen. Anschließend kam es zu Unregelmäßigkeiten bei demUmgang zwischen Vater und Kind. Das zuständige Amtsgericht setzte einOrdnungsgeld fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.Das Thüringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Aufnahme einer selbstständigenTätigkeit als Gastronom nicht per se einen Entschuldigungsgrund für den zumUmgang berechtigten Elternteil darstellt. Auf die Beschwerde hin hat eslediglich die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.3.2026 (Zahlungsschonfrist 13.3.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.3.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.3.2026)
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Wird ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag widerrufen, hat derVerbraucher grundsätzlich Wertersatz für diejenigen Dienstleistungen zu leisten,die der Unternehmer bis zum Widerruf tatsächlich erbracht hat. Bei Werkverträgenumfasst dies jedoch nur solche Leistungen, die sich bereits im Werk verkörperthaben. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um denWiderruf eines Vertrags über den Einbau eines individuell angepasstenTreppenlifts. Der Unternehmer hatte zwar bereits mit der Vertragsabwicklungbegonnen, der Treppenlift war jedoch noch nicht eingebaut. VorbereitendeTätigkeiten, wie die Herstellung oder Anlieferung noch nicht montierterBauteile, stellen keine erbrachten Leistungen im Sinne des Wertersatzes dar.Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei individuellangefertigten Werken nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt der Widerruf nachÜbergabe des individuell hergestellten Werks, sind die empfangenen Leistungenzurückzugewähren: Der Unternehmer hat den Werklohn zu erstatten, der Verbraucherdas Werk zurückzugeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer dasindividuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, istnicht vorgesehen.
zum Artikel >Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztesgetroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztlicheLeistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter desWahlarztes ausgeführt werden, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof(BGH) entschieden.Nach den Ausführungen des BGH geht es dem Patienten bei Abschluss einerWahlleistungsvereinbarung in erster Linie darum, sich die Leistunghochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt„hinzuzukaufen“. Der Patient schließt eine Wahlleistungsvereinbarung imVertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des Wahlarztes ab. DerWahlarzt darf im Falle seiner Verhinderung die Kernleistung auf einen Vertreterübertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksamgetroffen hat.
zum Artikel >In einem vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschiedenen Fall schlossen einArbeitnehmer und der Arbeitgeber am 20.6.2023 einen Aufhebungsvertrag mitWirkung zum 30.9.2023. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand imLangzeitkonto des Arbeitnehmers ein Guthaben von 31 Tagen. Zum Ausgleich diesesGuthabens sollte er im Zeitraum vom 18.8.2023 bis 29.9.2023 freigestellt werden.Dementsprechend wurden für den vereinbarten Zeitraum 31 Freistellungstage fürden Arbeitnehmer in das Zeiterfassungssystem eingepflegt. Vom 4.8.2023 bis überdas Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2023 hinaus, war der Arbeitnehmerarbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben seines Anwalts begehrte er u. a. dieAuszahlung von 31 Tagen aus dem Langzeitkonto. Der Arbeitgeber lehnte dieses ab.Die LAG-Richter kamen zu folgendem Urteil: Der aufgrund eines Guthabens in einemLangzeitkonto bestehende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch danndurch seine Freistellung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich imFreistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie führten weiterhin aus, dassgrundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung alsArbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinenVorstellungen nutzen zu können.
zum Artikel >Der Weg zur Kaffeemaschine dient grundsätzlich der eigenwirtschaftlichenTätigkeit (Nahrungsaufnahme, Genussmittel) und steht nicht automatisch unter demSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Fall aus der Praxisrutschte eine Arbeitnehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum desArbeitgebers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaffeemünzautomaten einenKaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmenfeucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Einige Tagespäter wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpersdiagnostiziert.Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgungausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphärezuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen derArbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden istdamit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung desBundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Festivalbesucher gekaufteToken nicht zeitlich unbegrenzt zurückgeben können.In dem entschiedenen Fall war es auf dem Festivalgelände untersagt, eigeneSpeisen oder Getränke mitzubringen. Alle Einkäufe bei der Veranstaltung musstenmit speziellen Token bezahlt werden. Diese waren ausschließlich während desFestivals erhältlich und konnten nur vor Ort an bestimmten Kassen sowie nur zufestgelegten Zeiten zurückgegeben werden. Zudem war die Rückerstattung auf max.50 € begrenzt. Nach Festivalende war eine Rückgabe vollständig ausgeschlossen.Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung derBesucher. Insbesondere zum Ende der Veranstaltung könnten viele ihre restlichenToken nicht mehr rechtzeitig einlösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch diebetragsmäßige Begrenzung der Rückgabe sei nicht gerechtfertigt.Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Regelungen sindklar und für die Besucher nachvollziehbar. Token sind ausschließlich für diejeweilige Veranstaltung bestimmt und vergleichbar mit Wertmarken aufVolksfesten. Eine Rücknahme nach Veranstaltungsende würde einen erheblichenorganisatorischen Aufwand verursachen. Die Begrenzung auf 50 € diene zudem demSchutz vor Fälschungen.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 JanuarÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Sag nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.Matthias Claudius; 1740 – 1815, deutscher Dichter, Lyriker und Journalist
zum Artikel >Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oderLeasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmterPlug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Fürdie Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigenFahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahlder Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehrKindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €,während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mitRange-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen undAnzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite mussmindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage desBundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
zum Artikel >Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissenVoraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkanntwerden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber demUnterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw.Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist dieSteueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringesVermögen besitzen.Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl.etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgtfür das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. DieserGrundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge desUnterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungennur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn dieZahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belegedafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solchedes Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangtsind.Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischenUnterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen desUnterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungenfür eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassenwerden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung füreine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen desUnterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
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