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Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt und Stellplatzkosten alsMietkosten?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppeltenHaushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für einvom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt alsWerbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inlandauf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzugfür die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihnjedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins waran den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belangwar, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen undparken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter desStellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zuentscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort imRahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung alsdoppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit ebendiesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wiederzurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibungfür das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte dieFinanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständigeUnterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ortder ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlichmindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies seinicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrtennutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der erstenTätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkanntworden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an.Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, dieNichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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