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BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente

BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuenSteuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständigBeschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unterBerücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwilligweiterarbeiten.Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt fürunbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzlicheRegelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eineAltersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändertbestehen.Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärtwaren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einenFrage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMFveröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar –FAQ [https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/FAQ/faq.html]). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auchAntworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelleTätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen derRegelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigennichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständigTätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf dieSteuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit alsrentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht,wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt,z. B. bei Honorarlehrkräften.Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur fürdie Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für dieAktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteiligeMonatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheitnicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag imLohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichenLohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einerFreizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung„SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Beider Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschalebleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darfdie Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite mussim Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnungnach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass dieAktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährtwird.Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sieunabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind.Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung vonSozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u.a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können vonder Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrentenicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilenin einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil.Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
April 2026
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Steuerrecht
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