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Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig

Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nachAbschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil derWohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür einberechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längerenAuslandsaufenthalt der Fall sein.In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eineUntervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann warseit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. DieNettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnungohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 €(nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamtmonatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegenunerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumungund Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, dennder Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnisvorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand einAnspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. Soist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung imFalle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. DerZweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurcheine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
April 2026
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