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Flugannullierung – Erstattung muss auch erhobene Provision umfassen

Flugannullierung – Erstattung muss auch erhobene Provision umfassen
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrereReisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug derFluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flügeannulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglichetwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnunggestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigenErstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser machte vorGericht geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffendeFluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsste. KLM machthingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet war, die streitigeVermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht derenHöhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert,dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstelltund ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig dieGeschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben.Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteildes Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigtanzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nichterforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt.Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggästegeschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste einesVermittlers verringert.
April 2026
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