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Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung
Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene)postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichenSteuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für dieGewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und15.11.Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilteine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind dieEinrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten)Dauerauftrags.Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen.Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jedenangefangenen Monat.
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