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BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts

BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zurZulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung alsverfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor derVerkündung des Gesetzes erfolgt sind.Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einerKommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal nochdas alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fürverfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit derGesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurznach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neuesErbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafürdas nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuenErbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte imGesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich dieVerabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wolltedas alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dasseine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da imHinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass dieRückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestandenhabe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhaltzurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dassdas Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieranändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufenhat.Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG undeinem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen,dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung desBVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gerichtbestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich einSteuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabeiist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und inwelchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
Mai 2026
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Steuerrecht
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