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Aktuelle News
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzunggeschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungenund Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- undSchenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegendenFällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich einlebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte dieSchenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basisder Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältigerberechnet wurde.Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revisionjedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sieermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen undLeistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede inder Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicherVervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers dieim Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodassder Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei.Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug aufden Erblasser keine Nachteile.Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuenSelbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.
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Juni 2025
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2025 (Zahlungsschonfrist 13.6.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.6.2025)
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Juni 2025
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Steuerrecht
Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig.Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigtedie Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht für jeden gefahrenenKilometer.Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof urteilten jedoch, dass es sichnicht um ein Vollzeitstudium handelte. Daher durfte der Kläger die tatsächlichenFahrtkosten (0,30?€/km für Hin- und Rückweg) als Werbungskosten ansetzen.Ein Vollzeitstudium liegt demnach nur dann vor, wenn das Studium lautStudienordnung so ausgestaltet ist, dass es den Studierenden zeitlich vollbeansprucht, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung von ca. 40Wochenstunden. Ein Studium in Teilzeit mit z.B. ca. 20 Wochenstunden, auch wennkeine Erwerbstätigkeit nebenher erfolgt, gilt nicht als Vollzeitstudium imsteuerrechtlichen Sinne.Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist somit nicht, ob der Studierendeerwerbstätig ist, sondern allein der zeitliche Aufwand laut Studienordnung.
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Juni 2025
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Steuerrecht
Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobiltelefon nur benutzen, wenn es dabei wederaufgenommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor vollständig ausgeschaltetist.In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall stand ein Autofahrer aneiner Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einenBußgeldbescheid. Der Handynutzer gab jedoch an, dass der Motor aufgrund dereingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war und er deshalb das Handynutzen durfte.Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die automatische Motorabschaltungdurch Start-Stopp-Funktion gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors,sondern nur das händische Ausschalten.
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Mai 2025
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Allgemein
Ein Ehepaar erwarb ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit derVermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin ein Maklerunternehmen beauftragt.Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten des Maklers gegenüber derVerkäuferin ein Maklerlohnanspruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächstvorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleichverpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Maklerunternehmen zur Zahlung einesHonorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertragsbezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. DasEhepaar verlangte die Rückzahlung des geleisteten Betrags.Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Verkäufer) beauftragt, mussdie andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauftragende Parteimindestens genauso viel zahlen muss. Der Auftraggeber hat also mindestens 50 %der Kosten zu tragen.Da im o.g. Fall die Käufer laut Vertrag den Maklerlohn in voller Höhe bezahlensollten und die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossenhat, nicht zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtetwar, führte dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass dieKäufer die Rückzahlung des Maklerlohns verlangen konnten.
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Mai 2025
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Allgemein
In Hessen stritten zwei Grundstückseigentümer über eine Bambushecke, die aufeiner Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt wurde.Diese Hecke erreichte eine Höhe von 6 bis 7 m. Der Nachbar forderte den Besitzerauf, sie auf 3 m zurückzuschneiden und künftig nicht über diese Höhehinauswachsen zu lassen. Er argumentierte, dass die Hecke aufgrund ihrer Höhenicht mehr als solche gilt und daher anderen Abstandsregelungen unterliegt.Die Frage, wer eine Hecke pflanzen darf, wie hoch sie sein darf und welchenAbstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten muss, fällt in den Bereich desNachbarrechts der jeweiligen Bundesländer. Hecken sind im rechtlichen Sinnedefiniert als eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einengeschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln.Auch wenn bestimmte Pflanzen – wie etwa Bambus – botanisch zu den Gräsernzählen, können sie in ihrer Erscheinung wie Sträucher wirken und sogar einenverholzenden Stamm aufweisen. In solchen Fällen sind sie rechtlich wie Gehölzezu behandeln, was bedeutet, dass sie grundsätzlich auch als Hecke gelten können.Hält ein Grundstückseigentümer bei der Bepflanzung die im jeweiligenLandesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarnein Anspruch auf Beseitigung der daraus resultierenden Eigentumsbeeinträchtigungzustehen. Dieser Anspruch wird regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzenerfüllt.Für Hecken sieht z.B. das Hessische Nachbarrechtsgesetz einen solchenRückschnittanspruch ausdrücklich vor. Die dort geltenden Abstandsregelungenlauten: Hecken bis 1,2 m – Abstand 0,25 m; Hecken bis 2 m – Abstand 0,5 m;Hecken über 2 m – Abstand 0,75 m.Auch die Frage, von wo aus die Heckenhöhe zu messen ist, wenn die Bepflanzungauf einem höher gelegenen Grundstück erfolgt, hat der Bundesgerichtshof nungeklärt. Wird eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück gepflanzt, ist dieHöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus demBoden austreten. Erfolgt allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflanzungeine künstliche Aufschüttung entlang der Grenze, ist das ursprünglicheGeländeniveau maßgeblich.
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Mai 2025
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Allgemein
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Mai 2025
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Steuerrecht
Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade-und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten.Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau auf Parkplätzen von Wohngebäuden undNichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll.Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auchParkplätze von Gewerbetrieben betreffen: * Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. * Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. * Bei bestehenden Gewerbegebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt eingerichtet werden.Auch bei Wohngebäuden gilt seit dem 1.1.2025: * Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Im Falle einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Ladeinfrastruktur vorweisen.Die Umsetzung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur kann durch Leerrohre,Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbareMaßnahmen erfolgen. Sie umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für denZählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und dieerforderlichen Schutzelemente.
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Mai 2025
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Allgemein
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 Juni119,3 Mai119,2 AprilÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Mai 2025
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Steuerrecht
Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, dieabwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde.Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichenEhrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfürsollte der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegeneine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor.Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und keinArbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.
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Mai 2025
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Allgemein
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist festgelegt, dass Arbeitgebergeeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrerBeschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeitdurch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benachteiligt werden.So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass deno.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einerweiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreutwerden will.Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus derBetreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch denArbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eineBauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreutwerden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin inseinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen derInteressentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einemVertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern jeeine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentinweiterhin betreut hätte.
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Mai 2025
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Allgemein
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglichvereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildendenbezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage, dem Studienentgelt, denStudiengebühren sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besucheiner auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemalsStudierenden zurückzuerstatten: ... b) bei Beendigung desausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden auseinem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigungder Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst.Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtigerGrund“ vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich desArbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rückzahlung, wenn siekündigen, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält – dieses Verhaltenjedoch nicht schwerwiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zugelten. Dabei unterscheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündigung beimArbeitgeber oder bei den Studierenden liegt.Eine Rückzahlungspflicht entfällt demnach nur, wenn der Studierende infolgeeines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zukündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflichtnicht vor.Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beendigung desVertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwendersveranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht,dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (z.B.Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des Ausbildungs- und Studienvertragsgeschuldeten Studienentgelts).Achtung: Bestehende Verträge mit vergleichbaren Rückzahlungsklauseln solltenggf. rechtlich überprüft werden.
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Mai 2025
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Allgemein
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fallvermittelte eine Online-Buchungsplattform Pauschal- undEinzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucherwerden die von ihr vermittelten Anbieter. Der Reisevermittler informierte dieVerbraucher auf seinem Portal aber nicht über evtl. notwendigeDurchreiseautorisierungen.Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über einVermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für dieAuswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügungzu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderlicheDurchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einemDrittland (hier: USA). Das OLG hat ein Reisevermittlungsportal verpflichtet, eszu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten.Der Durchschnittsverbraucher benötigt jedenfalls einen pauschalen Hinweis aufein mögliches Erfordernis. So denkt er u.U. bei einer Flugbuchung möglicherweisean Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen fürreine Zwischenstopps.Gerade die Durchführbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entscheidungfür die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristigenReiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleibenden Zeit noch einDurchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenenKosten beeinflussen i.d.R. die Auswahlentscheidung.
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Mai 2025
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Allgemein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nichtfür Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich inMietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich,wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat odersie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetesBürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgenhatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich umsteuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte dieMieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamtforderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigenSteuerausweises.Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung desfalschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte dieMietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis desVoreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in dieMietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus altenVerträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen.Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder übereinen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung alsZahlungsempfänger reicht nicht aus.Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften imsteuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin undMietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldetedemnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keineGewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. DaFreiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können,ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob dieseals freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidenderBedeutung.Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeitenverbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeiterfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr,dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch diealler übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vomFinanzamt als gewerblich eingestuft werden.Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgernmachen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nurin sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sichhauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mitkaufmännischen Tätigkeiten.In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurchzahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichenVerfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichendfreiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit diegesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH)erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhininsgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne einefreiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen derMitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. EinMindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe dasGesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich dieDifferenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit demHalter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummernunvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor,unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nurangewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler diesnachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeitdann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist.Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeitenaufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine reinformalistische Aufzeichnung ist unzureichend.Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, demnachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen undNachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel dieRegelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerdegegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieserauch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen-und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigungentstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings istdie Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetztwerden.Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mithöherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen alleinVeranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Dervolle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zumTragen.Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie diemeisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigungeiner Freigrenze.Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar denGleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch dieZulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfalldes wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabezwingen würde, nicht vorliege.Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und istnur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellenMehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber istverpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. AktuelleAnalysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcherMehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastungverhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigensachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen.Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschaleBesteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regelrechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die denAnscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, derauch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt,hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. DasFinanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil desFG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie desUnternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzungzu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe,reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. EineGesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses beider Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMWund Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkanntund die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblichgenutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeinerLebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei mussder Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat.Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderenGeschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche,teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zuprüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die imPrivatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit denbetrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassendenBeweiswürdigung.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sinddamit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleichübergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zurEinnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für dasJahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte.Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung,wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um dasErgebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dassdie Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfallist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn derSteuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, nochtatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damitverbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zurEinnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. beigeänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist dieBerichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beimWahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderungwar daher nicht möglich.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Manche Leute haben nichts weiter von ihrem Vermögen, als die Furcht es zuverlieren.Antoine de Rivarol; 1753 – 1801, französischer Schriftsteller
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Mai 2025
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Allgemein
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