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Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist festgelegt, dass Arbeitgebergeeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrerBeschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeitdurch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benachteiligt werden.So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass deno.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einerweiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreutwerden will.Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus derBetreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch denArbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eineBauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreutwerden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin inseinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen derInteressentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einemVertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern jeeine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentinweiterhin betreut hätte.
Mai 2025
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