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Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf

Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich dieDifferenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit demHalter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummernunvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor,unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nurangewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler diesnachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeitdann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist.Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeitenaufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine reinformalistische Aufzeichnung ist unzureichend.Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, demnachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen undNachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel dieRegelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.
Mai 2025
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Steuerrecht
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