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Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweisdes Voreigentümers im Mietvertrag
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nichtfür Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich inMietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich,wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat odersie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetesBürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgenhatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich umsteuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte dieMieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamtforderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigenSteuerausweises.Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung desfalschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte dieMietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis desVoreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in dieMietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus altenVerträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen.Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder übereinen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung alsZahlungsempfänger reicht nicht aus.Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften imsteuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin undMietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldetedemnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.
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