about us
News - Artikel
BFH hat entschieden: Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft beikaufmännischer Tätigkeit durch einen Berufsträger
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keineGewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. DaFreiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können,ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob dieseals freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidenderBedeutung.Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeitenverbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeiterfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr,dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch diealler übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vomFinanzamt als gewerblich eingestuft werden.Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgernmachen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nurin sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sichhauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mitkaufmännischen Tätigkeiten.In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurchzahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichenVerfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichendfreiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit diegesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH)erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhininsgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne einefreiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen derMitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. EinMindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe dasGesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.
News Kategorien