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Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort

Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort
Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig.Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigtedie Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht für jeden gefahrenenKilometer.Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof urteilten jedoch, dass es sichnicht um ein Vollzeitstudium handelte. Daher durfte der Kläger die tatsächlichenFahrtkosten (0,30?€/km für Hin- und Rückweg) als Werbungskosten ansetzen.Ein Vollzeitstudium liegt demnach nur dann vor, wenn das Studium lautStudienordnung so ausgestaltet ist, dass es den Studierenden zeitlich vollbeansprucht, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung von ca. 40Wochenstunden. Ein Studium in Teilzeit mit z.B. ca. 20 Wochenstunden, auch wennkeine Erwerbstätigkeit nebenher erfolgt, gilt nicht als Vollzeitstudium imsteuerrechtlichen Sinne.Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist somit nicht, ob der Studierendeerwerbstätig ist, sondern allein der zeitliche Aufwand laut Studienordnung.
Juni 2025
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Steuerrecht
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