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Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschaleBesteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regelrechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die denAnscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, derauch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt,hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. DasFinanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil desFG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie desUnternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzungzu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe,reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. EineGesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses beider Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMWund Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkanntund die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblichgenutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeinerLebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei mussder Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat.Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderenGeschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche,teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zuprüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die imPrivatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit denbetrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassendenBeweiswürdigung.
Mai 2025
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Steuerrecht
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