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Pflicht zu E-Ladesäulen auf Parkplätzen

Pflicht zu E-Ladesäulen auf Parkplätzen
Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade-und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten.Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau auf Parkplätzen von Wohngebäuden undNichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll.Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auchParkplätze von Gewerbetrieben betreffen: * Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. * Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. * Bei bestehenden Gewerbegebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt eingerichtet werden.Auch bei Wohngebäuden gilt seit dem 1.1.2025: * Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Im Falle einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Ladeinfrastruktur vorweisen.Die Umsetzung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur kann durch Leerrohre,Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbareMaßnahmen erfolgen. Sie umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für denZählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und dieerforderlichen Schutzelemente.
Mai 2025
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