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Rückzahlungsklauseln – Differenzierung zwischen Kündigungsgründen
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglichvereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildendenbezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage, dem Studienentgelt, denStudiengebühren sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besucheiner auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemalsStudierenden zurückzuerstatten: ... b) bei Beendigung desausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden auseinem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigungder Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst.Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtigerGrund“ vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich desArbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rückzahlung, wenn siekündigen, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält – dieses Verhaltenjedoch nicht schwerwiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zugelten. Dabei unterscheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündigung beimArbeitgeber oder bei den Studierenden liegt.Eine Rückzahlungspflicht entfällt demnach nur, wenn der Studierende infolgeeines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zukündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflichtnicht vor.Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beendigung desVertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwendersveranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht,dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (z.B.Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des Ausbildungs- und Studienvertragsgeschuldeten Studienentgelts).Achtung: Bestehende Verträge mit vergleichbaren Rückzahlungsklauseln solltenggf. rechtlich überprüft werden.
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