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Änderung der Gewinnermittlungsart
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sinddamit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleichübergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zurEinnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für dasJahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte.Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung,wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um dasErgebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dassdie Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfallist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn derSteuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, nochtatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damitverbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zurEinnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. beigeänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist dieBerichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beimWahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderungwar daher nicht möglich.
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