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Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerdegegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieserauch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen-und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigungentstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings istdie Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetztwerden.Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mithöherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen alleinVeranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Dervolle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zumTragen.Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie diemeisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigungeiner Freigrenze.Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar denGleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch dieZulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfalldes wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabezwingen würde, nicht vorliege.Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und istnur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellenMehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber istverpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. AktuelleAnalysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcherMehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastungverhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigensachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen.Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.
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