News

Datev-Software

Aktuelle News
Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eineobjektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur dieWohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oderSondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt(z. B. Kosten einer Tiefgarage).Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durchBeschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskostenbeteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für dieEinbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.
zum Artikel >
November 2025
|
Allgemein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu verhandeln, in dem eineStationsaufsicht ihren Arbeitgeber mehrmals ersuchte, sie an einem Arbeitsplatzmit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sichum ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgebergewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, dieseAnpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stationsaufsicht legte Rechtsmittel einund der Fall landete vor dem EuGH.Die Richter des EuGH entschieden, dass sich der Schutz der Rechte behinderterPersonen vor indirekter Diskriminierung auch auf Eltern behinderter Kindererstreckt. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dassdiese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kindkümmern können.Denn das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach derRahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gilt auch füreinen Arbeitnehmer, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindesdiskriminiert wird.So ist dem EuGH zufolge ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung derArbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zutreffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderlicheUnterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nichtunverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfenhaben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgebernicht unverhältnismäßig belastet hätte.
zum Artikel >
November 2025
|
Allgemein
Schon im November bieten viele Gartencenter neben Pflanzen und Gartenbedarf auchWeihnachtsdekoration, Lichterketten und Christbaumschmuck an. Ob solchesaisonalen Produkte die Sonntagsöffnung gefährden, hat der Bundesgerichtshof(BGH) klargestellt. Solange das Hauptsortiment Pflanzen und Gartenbedarf bleibt,ist der Verkauf von Weihnachtsartikeln am Sonntag zulässig. Denn kleinteiligeAccessoires wie Dekorationsartikel und Christbaumschmuck haben gegenüber denhauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen lediglich ergänzenden Charakter.Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatteein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auchDekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel alszulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßigmachen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen.Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regelnauch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen,welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbietendürfen.
zum Artikel >
November 2025
|
Allgemein
Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung desPersonengesellschaftsrechts. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenenFall stellte sich die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dienoch nach altem Recht im Grundbuch eingetragen ist, nach ihrer AuflösungGrundstücke ohne vorherige Eintragung ins neue Gesellschaftsregister auf ihreGesellschafter übertragen kann.Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grundbuch unter Nennung ihrerGesellschafter eingetragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grundstück nicht mehrdirekt übertragen lassen.Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaftsregister aufgenommen werden undsich anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eintragen lassen.Erst danach ist eine Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter möglich.Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR istund das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge,dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wiedergelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spieltebenfalls keine Rolle.
zum Artikel >
November 2025
|
Allgemein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.4.2025 entschieden, dass dieÜbertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine sogenannte freigebigeZuwendung darstellt und damit schenkungssteuerpflichtig ist. Wird im Ehevertragein Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Aufteilung des ehelichenHausrats vereinbart, stellt dies nach Auffassung des BFH keine hierfüranrechenbare Gegenleistung dar, denn derartige Ansprüche können erst dannentstehen, wenn die Ehe beendet ist.Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau alsGegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant.Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seinerspäteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand derZugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall,sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßigbegrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung einesZugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zurAufteilung des Hausrats.Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach derEheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zuübertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten,500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf dieabweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen.Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und dasFinanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegenhatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründenzurückgewiesen wurde.Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oderandere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichenauch eine steuerliche Beratung eingeholt werden.
zum Artikel >
November 2025
|
Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2025 (Zahlungsschonfrist 13.11.2025) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.11.2025 (Zahlungsschonfrist 20.11.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.11.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.11.2025)
zum Artikel >
November 2025
|
Steuerrecht
Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Rechtumgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasstwerden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierungund die Förderung der Gehaltstransparenz.Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit.Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturenanalysiert werden.Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinneneinen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeitzuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf dasEntgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da diemännliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hattenicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wieBerufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet undgewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheitsicherzustellen.In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach demVergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche odergleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigtenverpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im UnternehmenEntgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedertsein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungendurch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individuellerAuskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird,unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2Monaten nach der Anfrage erteilt werden.Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einenBericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 undUnternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlicherfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung,über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zuinformieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz überGehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfennicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.Anzahl Arbeitnehmer Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch Kriterien derGehaltsfestlegung Informationspflicht Gender-Pay-Gap (VerdienstunterschiedFrauen / Männer) Berichtspflicht < 50 ab 2026 ? – 51–99 ab 2026 ab 2026 –100-149 ab 2026 ab 2026 ab 2031 (alle 3 Jahre) 150-249 ab 2026 ab 2026 ab 2027(alle 3 Jahre) 250-499 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich) > 500 ab 2026 ab2026 ab 2027 (1x jährlich)Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentesund objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist.Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in derEntgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestensein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilungmit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
zum Artikel >
November 2025
|
Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >
November 2025
|
Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2025 bereits zum zweiten Mal durch Urteilein und dasselbe Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an daserstinstanzliche Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, im ersten Fall durchBeschluss.Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und imWesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zueiner Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligenKassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eineHinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sichdarüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „FachinformationBetriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welches es dem Klägerjedoch nicht zugänglich machte. Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zweiRechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen(BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichenFinanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit aufAufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtlicheEntscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet.Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlunggenannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtlichesGehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglichgemacht wurde.Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwarhinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauereSchätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müssenachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt.Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der SchätzungVergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufungauf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibtdiese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So wares im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eineRichtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche undsteuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
zum Artikel >
November 2025
|
Steuerrecht
Der Anblick eines wahrhaft Glücklichen macht glücklich.Johann Wolfgang Goethe; 1749 – 1832, deutscher Dichter
zum Artikel >
November 2025
|
Allgemein
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischenWinterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum1.1.2026 in Kraft treten können. Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurfvorgesehen: * Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km. * Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten. * Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. * Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden. * Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden. * Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %. * Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
zum Artikel >
November 2025
|
Steuerrecht
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten demFachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen,ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinausbeschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. DemVernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei denFachverbänden.Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristeteBeschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit derBeschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 inKraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolgeingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfreihinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte undMinijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicherVerstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit derBesteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahrengerechnet wird.Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur fürsozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte ausnichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausdiesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftigabgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. DieLohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nichterst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direktsteuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht demProgressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurchnicht erhöht.Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestagund Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
zum Artikel >
November 2025
|
Steuerrecht
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall war ein 2022installierter Lithium-Ionen-Speicher einer Photovoltaikanlage nach Brändenbaugleicher Geräte per Fernzugriff abgeschaltet und später mit nur noch 70 %Kapazität wieder in Betrieb genommen worden. Zusätzlich wurde eineDiagnosesoftware installiert. Die Käuferin sah darin einen Mangel und verlangtedie Rückabwicklung.Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage einesBatteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung ausproduktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus demUmstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung perInternet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgendgedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann ausden Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr derBaureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannteTechnologierisiko hinausgeht.Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz,die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nurvorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde.Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange dieGebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.
zum Artikel >
Oktober 2025
|
Allgemein
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schülernicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er fürein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken willund auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einenVortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zugestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einemSonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam eszu einem Verkehrsunfall.Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war einsolches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nurbei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und einallgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen,genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denndieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
zum Artikel >
Oktober 2025
|
Allgemein
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine„Überflutung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erheblicheWassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Der Begriff „Grund und Bodendes Versicherungsgrundstücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster,auf einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrtin die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grundund Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dassSchäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbarenBereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vomVersicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasseeiner Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und amHaus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendesWasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eineÜberschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“.Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
zum Artikel >
Oktober 2025
|
Allgemein
Beim Errichten von Gebäuden – etwa eines Anbaus oder einer Garage – sind auf demeigenen Grundstück bestimmte Mindestabstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten.Diese Abstandsflächen sollen u. a. sicherstellen, dass ausreichend Licht undLuft auf die Nachbargrundstücke gelangen und die Privatsphäre gewahrt bleibt.Ein Nachbar kann sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicherVorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichenAbstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält.Erforderlich ist eine Bewertung, die die Intensität und die Art der durch denAbstandsflächenverstoß verursachten Beeinträchtigungen berücksichtigt.Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstoß gegen dieAbstandsflächenregeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzzweck derverletzten Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt, die als Missstandeinzustufen sind.
zum Artikel >
Oktober 2025
|
Allgemein
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen,ob ein Kind ausnahmsweise nicht die zuständige Grundschule besuchen muss,sondern auf Antrag der Eltern einer anderen Grundschule zugewiesen werden kann,weil der Weg zur zuständigen Schule eine „höhere Gefährdungsstufe“ aufweist, alsder Weg zu einer anderen Schule.Ein verkehrstechnisch weniger komplexer oder geringfügig sicherer Schulwegreicht als notwendiger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich graduelleUnterschiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schulwegen können diegesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durchbrechen.Ein „wichtiger Grund“ erfordert besondere, gewichtige Umstände, die über dennormalen Schulwegvergleich hinausgehen – etwa gravierende Gefährdungen,gesundheitliche Gründe oder zwingende pädagogische Notwendigkeiten.
zum Artikel >
Oktober 2025
|
Allgemein
Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer keine vom Arbeitgeberveranlasste Tätigkeit (sog. fremdnützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nichtzu vergüten.Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes,sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert aucheine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Falleines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinemArbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa dasPassieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenenShuttleservices.Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eineauffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass derWeg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehenwäre.
zum Artikel >
Oktober 2025
|
Allgemein
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie beispielsweise durchdringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung desArbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerischeEntscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also derArbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrundäußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzenführt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangsder Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung diePrognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfristdas erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werdenkann.In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenenFall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich dieAnzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte.Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nachAuffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.
zum Artikel >
Oktober 2025
|
Allgemein
* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2025 (Zahlungsschonfrist 13.10.2025 ) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.10.2025 * (Abgabe der Erklärung) (Zahlung 28.10.2025 *) * In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist, verschieben sich die Termine auf den 23. bzw. 27.10.2025
zum Artikel >
Oktober 2025
|
Steuerrecht
News Kategorien