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Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einemGartenmarkt
Schon im November bieten viele Gartencenter neben Pflanzen und Gartenbedarf auchWeihnachtsdekoration, Lichterketten und Christbaumschmuck an. Ob solchesaisonalen Produkte die Sonntagsöffnung gefährden, hat der Bundesgerichtshof(BGH) klargestellt. Solange das Hauptsortiment Pflanzen und Gartenbedarf bleibt,ist der Verkauf von Weihnachtsartikeln am Sonntag zulässig. Denn kleinteiligeAccessoires wie Dekorationsartikel und Christbaumschmuck haben gegenüber denhauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen lediglich ergänzenden Charakter.Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatteein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auchDekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel alszulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßigmachen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen.Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regelnauch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen,welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbietendürfen.
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