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Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem Grund
Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eineobjektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur dieWohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oderSondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt(z. B. Kosten einer Tiefgarage).Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durchBeschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskostenbeteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für dieEinbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.
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