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EuGH – Arbeitgeber müssen Eltern behinderter Kinder unterstützen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu verhandeln, in dem eineStationsaufsicht ihren Arbeitgeber mehrmals ersuchte, sie an einem Arbeitsplatzmit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sichum ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgebergewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, dieseAnpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stationsaufsicht legte Rechtsmittel einund der Fall landete vor dem EuGH.Die Richter des EuGH entschieden, dass sich der Schutz der Rechte behinderterPersonen vor indirekter Diskriminierung auch auf Eltern behinderter Kindererstreckt. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dassdiese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kindkümmern können.Denn das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach derRahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gilt auch füreinen Arbeitnehmer, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindesdiskriminiert wird.So ist dem EuGH zufolge ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung derArbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zutreffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderlicheUnterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nichtunverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfenhaben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgebernicht unverhältnismäßig belastet hätte.
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