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Grundstücksübertragung durch GbR – Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend
Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung desPersonengesellschaftsrechts. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenenFall stellte sich die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dienoch nach altem Recht im Grundbuch eingetragen ist, nach ihrer AuflösungGrundstücke ohne vorherige Eintragung ins neue Gesellschaftsregister auf ihreGesellschafter übertragen kann.Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grundbuch unter Nennung ihrerGesellschafter eingetragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grundstück nicht mehrdirekt übertragen lassen.Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaftsregister aufgenommen werden undsich anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eintragen lassen.Erst danach ist eine Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter möglich.Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR istund das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge,dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wiedergelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spieltebenfalls keine Rolle.
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