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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seineVerwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und-freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einerzwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab1.1.2025.Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neuist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen undArbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigungverpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitendenArbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung dieInteressenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über diewirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichenVeranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet dieFinanzverwaltung künftig.Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang dieEntsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmeraufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus derBescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohnanzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständigeWeiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage desaufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oderunterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch imInteresse des entsendenden Unternehmens.Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt derArbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitetworden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohnsunterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind diefiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B.Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereitsrückwirkend ab dem 1.1.2024.Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
zum Artikel >Ein Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn er an dessenBeendigung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesseliegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. DasTatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts auf die Nutzung der Wohnungangewiesen sind. Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann,wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahenAngehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige undnachvollziehbare Gründe gestützt wird.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Eigenbedarf vorliegt, wennder im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigeneWohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlichgroße, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zunutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbedarfvorliegt.So ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnungauch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführtbeziehungsweise selbst verursacht hat. Das Vorliegen von Eigenbedarf desVermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessenWohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier inRede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.
zum Artikel >In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fallbewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. ZuVerkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit denMietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personenabgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe desExposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf dieFotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffusesGefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- undSchadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltendmachten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keineKopien angefertigt zu haben.Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zuerteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigtenLichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherungund Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehtjedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier– einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegenzugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil esgegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.Die Vorschrift verbietet nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattetist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oderanzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendendePatient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. So verbietetes die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein zugunstendes behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen dasberufsständische Zuwendungsverbot für unwirksam zu halten.
zum Artikel >Bei einem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann einOrdnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er dieZuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.Dem Thüringer Oberlandesgericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:Eine gerichtlich gebilligte Regelung sah vor, dass ein Umgang zwischen Vater undKind im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ stattzufinden habe. Dabeihatte der Kindesvater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kindesmutterabzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. DerVater teilte der Kindesmutter mit, dass er als Inhaber einer Bar aufgrund seinerselbstständigen Tätigkeit berufsbedingt nicht mehr in der Lage sei, denWochenendumgang wahrzunehmen. Anschließend kam es zu Unregelmäßigkeiten bei demUmgang zwischen Vater und Kind. Das zuständige Amtsgericht setzte einOrdnungsgeld fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.Das Thüringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Aufnahme einer selbstständigenTätigkeit als Gastronom nicht per se einen Entschuldigungsgrund für den zumUmgang berechtigten Elternteil darstellt. Auf die Beschwerde hin hat eslediglich die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt.
zum Artikel >Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomatenaufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab undlöste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeitüberschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppendes Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es dieFrau zurück.Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verboteneEigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen einesFahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhauptnicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen(z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist.Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt dieZustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer einFahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einemgebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht.Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen;eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daherberechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.3.2026 (Zahlungsschonfrist 13.3.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.3.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.3.2026)
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Der Weg zur Kaffeemaschine dient grundsätzlich der eigenwirtschaftlichenTätigkeit (Nahrungsaufnahme, Genussmittel) und steht nicht automatisch unter demSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Fall aus der Praxisrutschte eine Arbeitnehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum desArbeitgebers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaffeemünzautomaten einenKaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmenfeucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Einige Tagespäter wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpersdiagnostiziert.Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgungausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphärezuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen derArbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden istdamit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung desBundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.
zum Artikel >Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztesgetroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztlicheLeistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter desWahlarztes ausgeführt werden, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof(BGH) entschieden.Nach den Ausführungen des BGH geht es dem Patienten bei Abschluss einerWahlleistungsvereinbarung in erster Linie darum, sich die Leistunghochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt„hinzuzukaufen“. Der Patient schließt eine Wahlleistungsvereinbarung imVertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des Wahlarztes ab. DerWahlarzt darf im Falle seiner Verhinderung die Kernleistung auf einen Vertreterübertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksamgetroffen hat.
zum Artikel >Wird ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag widerrufen, hat derVerbraucher grundsätzlich Wertersatz für diejenigen Dienstleistungen zu leisten,die der Unternehmer bis zum Widerruf tatsächlich erbracht hat. Bei Werkverträgenumfasst dies jedoch nur solche Leistungen, die sich bereits im Werk verkörperthaben. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um denWiderruf eines Vertrags über den Einbau eines individuell angepasstenTreppenlifts. Der Unternehmer hatte zwar bereits mit der Vertragsabwicklungbegonnen, der Treppenlift war jedoch noch nicht eingebaut. VorbereitendeTätigkeiten, wie die Herstellung oder Anlieferung noch nicht montierterBauteile, stellen keine erbrachten Leistungen im Sinne des Wertersatzes dar.Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei individuellangefertigten Werken nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt der Widerruf nachÜbergabe des individuell hergestellten Werks, sind die empfangenen Leistungenzurückzugewähren: Der Unternehmer hat den Werklohn zu erstatten, der Verbraucherdas Werk zurückzugeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer dasindividuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, istnicht vorgesehen.
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Festivalbesucher gekaufteToken nicht zeitlich unbegrenzt zurückgeben können.In dem entschiedenen Fall war es auf dem Festivalgelände untersagt, eigeneSpeisen oder Getränke mitzubringen. Alle Einkäufe bei der Veranstaltung musstenmit speziellen Token bezahlt werden. Diese waren ausschließlich während desFestivals erhältlich und konnten nur vor Ort an bestimmten Kassen sowie nur zufestgelegten Zeiten zurückgegeben werden. Zudem war die Rückerstattung auf max.50 € begrenzt. Nach Festivalende war eine Rückgabe vollständig ausgeschlossen.Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung derBesucher. Insbesondere zum Ende der Veranstaltung könnten viele ihre restlichenToken nicht mehr rechtzeitig einlösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch diebetragsmäßige Begrenzung der Rückgabe sei nicht gerechtfertigt.Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Regelungen sindklar und für die Besucher nachvollziehbar. Token sind ausschließlich für diejeweilige Veranstaltung bestimmt und vergleichbar mit Wertmarken aufVolksfesten. Eine Rücknahme nach Veranstaltungsende würde einen erheblichenorganisatorischen Aufwand verursachen. Die Begrenzung auf 50 € diene zudem demSchutz vor Fälschungen.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 JanuarÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >In einem vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschiedenen Fall schlossen einArbeitnehmer und der Arbeitgeber am 20.6.2023 einen Aufhebungsvertrag mitWirkung zum 30.9.2023. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand imLangzeitkonto des Arbeitnehmers ein Guthaben von 31 Tagen. Zum Ausgleich diesesGuthabens sollte er im Zeitraum vom 18.8.2023 bis 29.9.2023 freigestellt werden.Dementsprechend wurden für den vereinbarten Zeitraum 31 Freistellungstage fürden Arbeitnehmer in das Zeiterfassungssystem eingepflegt. Vom 4.8.2023 bis überdas Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2023 hinaus, war der Arbeitnehmerarbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben seines Anwalts begehrte er u. a. dieAuszahlung von 31 Tagen aus dem Langzeitkonto. Der Arbeitgeber lehnte dieses ab.Die LAG-Richter kamen zu folgendem Urteil: Der aufgrund eines Guthabens in einemLangzeitkonto bestehende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch danndurch seine Freistellung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich imFreistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie führten weiterhin aus, dassgrundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung alsArbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinenVorstellungen nutzen zu können.
zum Artikel >Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahrmit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahrenwegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab MitteMärz 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung einesOrdnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet,vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. DieFrist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seineVerwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und-freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einerzwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab1.1.2025.Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neuist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen undArbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigungverpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitendenArbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung dieInteressenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über diewirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichenVeranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet dieFinanzverwaltung künftig.Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang dieEntsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmeraufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus derBescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohnanzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständigeWeiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage desaufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oderunterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch imInteresse des entsendenden Unternehmens.Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt derArbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitetworden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohnsunterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind diefiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B.Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereitsrückwirkend ab dem 1.1.2024.Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 diefür das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge bei Sachentnahmen(unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diesewurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Netto-Jahresbeträge. Bei monatlicherBuchung sind die Beträge zu zwölfteln.Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränkegewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oderVerbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Wertebuchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur beigeringem Eigenverbrauch.Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerteeingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte,egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einenEinzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw.Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung &Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge[https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/Richtsatzsammlung_Pauschbetraege/richtsatzsammlung_pauschbetraege.html])die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist beiVerwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht alsLebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraumeinen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werdenund die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur einPauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Personund Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mitAbgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund derUmsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert.Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahrenwerden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt. Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssenEntnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak,Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.
zum Artikel >Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissenVoraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkanntwerden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber demUnterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw.Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist dieSteueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringesVermögen besitzen.Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl.etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgtfür das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. DieserGrundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge desUnterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungennur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn dieZahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belegedafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solchedes Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangtsind.Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischenUnterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen desUnterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungenfür eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassenwerden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung füreine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen desUnterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
zum Artikel >Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand,Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung,Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittelseines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen.Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfallbetragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerblicheVermietung handelt.Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nichtverlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständigin den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
zum Artikel >Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oderLeasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmterPlug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Fürdie Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigenFahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahlder Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehrKindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €,während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mitRange-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen undAnzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite mussmindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage desBundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
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