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Aktuelle News
Ein Hausbesitzer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Nach demVersicherungsschein zählen zu den versicherten Gefahren u. a. „Erdsenkung,Erdfall, Erdrutsch“. Das versicherte Wohngebäude liegt an einem Hang. ZurHaustür führt ein gepflasterter Weg. Vor dem Haus befindet sich – wegen derHanglage auf Kellerniveau – die Garage. Zu der Garage und dem davoraufgestellten hölzernen Carport führt eine asphaltierte Zuwegung. Nun machte derHausbesitzer gegenüber der Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen wegenvorhandener Rissbildungen u. a. in der betonierten Bodenplatte der Garage und imAsphalt der Zuwegung geltend.Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden zugunsten der Versicherung.Die Schäden an dem versicherten Objekt sind nicht durch eine versicherte Gefahrentstanden. Ist – wie hier – der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiertals „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt dieKlausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbarenVorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einenBeobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.
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August 2026
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Allgemein
Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und dentatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lässt sich ausder Vereinbarung kein Wohnrecht herleiten.In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall umfasstedas im Grundbuch eingetragene Wohnrecht ausdrücklich „die alleinigeausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“.Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mitErdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung.Es ist jedoch erforderlich, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestelltwird, in der Eintragung detailliert beschrieben wird z. B. die Lage der Räume,bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss. In dem konkreten Einfamilienhaus isteine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschossselbst ist nicht abgeschlossen und bildet aufgrund der baulichen Ausgestaltungerst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarungerfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasst also bereits sprachlich nichtdie aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Das Wohnrecht war demnachnicht wirksam bestellt.
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August 2026
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Allgemein
Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtesInteresse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sokann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.Wird die Wohnung an mehrere Mieter vermietet, genügt es für einen Anspruch aufZustimmung zur teilweisen Untervermietung, wenn das berechtigte Interesse nurbei den Mietern besteht, die weiterhin in der Wohnung leben, nachdem einMitmieter dauerhaft ausgezogen ist. Im Falle des Auszugs eines Mieters haben dieverbleibenden Mieter den Wunsch, durch Untervermietung ihren Anteil an der Mietenach dem Auszug des Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zuvermeiden, was ein berechtigtes Interesse darstellt.Der Einwand, dass es durch eine Untervermietung für den Vermieter zu einem„erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ kommen könnte, da sie – im Falle derBeendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs derUntermieterin – sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumungverklagen müsste, zählte hier nicht.
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August 2026
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Allgemein
Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht nicht automatisch bei jedem Wegwährend der Arbeitszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Das hat das Hessische Landessozialgericht in zwei aktuellen Entscheidungenklargestellt.Im ersten Fall arbeitete eine Beschäftigte während der Corona-Pandemie aufWunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Arbeitstagewaren nicht vereinbart. Auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich in derMittagspause Essen holen wollte, stürzte sie und verletzte sich. Das Gerichterkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Arbeitnehmerin war in diebetriebliche Arbeitsorganisation eingebunden und befand sich auf einemversicherten Weg, der dem Erhalt ihrer Arbeitskraft diente.Anders entschied das Gericht im Fall eines Arbeitnehmers. Hier war eine täglicheArbeitszeit von 6 Stunden vereinbart und der Arbeitsort konnte frei gewähltwerden. Am Unfalltag arbeitete der Mann mobil auf der Terrasse eines Kollegenund holte in der Mittagspause Essen. Als er anschließend auf dem Weg zurück zurTerrasse stürzte, bestand kein Versicherungsschutz. Nach Auffassung des Gerichtsstand hier die private Nahrungsaufnahme im Vordergrund, zudem war derArbeitnehmer nicht in gleicher Weise in betriebliche Abläufe eingebunden.Entscheidend ist daher stets, ob der Weg zum Mittagessen in einem ausreichendenZusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und durch betriebliche Vorgabenoder Abläufe geprägt ist.Hinweis: In beiden Fällen sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig.
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August 2026
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Allgemein
Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. – 25.3.2026. DerArbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass im Betriebüblicherweise keine Urlaubszeiträume von mehr als zwei zusammenhängenden Wochengenehmigt würden.Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschalauf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Eine solche Beschränkung verstößtgegen das Bundesurlaubsgesetz. Hier ist geregelt: Der Urlaub ist zusammenhängendzu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person desArbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn konkrete dringendebetriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände dieserfordern. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe reichen hierfür jedochnicht aus.
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August 2026
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Allgemein
In einem Fall aus der Praxis besuchte eine Frau während sog. Küchenaktionstageein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sieunterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit derBezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehntedie Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie hätte sich während derVerkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin 1/4des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung war eine Küche zueinem Gesamtpreis von mehr als 12.000 € verbindlich gekauft worden.Das Landgericht Frankenthal macht jedoch deutlich, dass eine Bestellung nurwirksam ist, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteileder Küche besteht. Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer undKunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist. Bleiben Zweifel,was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt,ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Die Richterhaben in ihrer Entscheidung die Ansprüche des Küchenstudios auf Schadensersatzwegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.Nach Auffassung der Richter ergab sich aus den Dokumenten z. B. nicht, welcheElektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder derVerweis auf Sonderpreislisten war dafür nicht ausreichend und zu ungenau. Auchfür den genauen Kaufpreis war der Verweis auf verwendete Preislisten zuunbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.
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August 2026
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Allgemein
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses vonder Gemeinde, als zuständiger Passbehörde, verlangen kann, Aufwendungen für eineAuslandsreise zu ersetzen, die er nicht durchführen konnte, weil sein Passaufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zurFahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigertwurde.Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Mann meldete bei derGemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte dieAusstellung eines neuen. Nach seinen Angaben fand er den Pass noch am selben Tagwieder und teilte dies der Gemeinde umgehend mit.Weiter führte er aus, dass er im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine20-tägige Reise im November 2022 nach Neuseeland buchte. Im Oktober 2022informierte ihn sein Reisebüro, dass der für die USA im ESTA-Verfahrenbeantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehntwurde. Der Hinflug nach Neuseeland wurde deshalb über Dubai und Melbourneumgebucht. In Melbourne wurde ihm jedoch aufgrund des noch zur Fahndungausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseelandverweigert, sodass er seine Reise nicht durchführen konnte.Der Mann war der Auffassung, dass die Mitarbeiter der Gemeinde es versäumthätten, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eineentsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damitdiese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im SchengenerInformationssystem veranlasste. Die Pflichtverletzung der Behörde führte dazu,dass die Fahndung nach dem Reisepass nicht aufgehoben wurde, der Hinflugverschoben werden musste und die Einreise nach Neuseeland scheiterte. DasGericht sprach dem Mann die Erstattung des Reisepreises (ca. 13.000 €) zu.
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August 2026
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Allgemein
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die tarifvertraglichvorgesehenen Umkleidezeiten im Rettungsdienst auch während Urlaubs- undKrankheitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind oder nur beitatsächlich geleisteter Arbeit.Das Gericht stellte klar, dass das Urlaubsentgelt „wertgleich“ mit derregelmäßigen Vergütung für geleistete Arbeit sein muss. Für Beschäftigte imRettungsdienst ist dies nur gewährleistet, wenn die Zeitgutschriften für dieUmkleidezeiten Bestandteil der Urlaubsvergütung sind. Auch im Krankheitsfallhaben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich Anspruch aufdie Vergütung, die sie ohne ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Da dasArbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch lediglich in anderer Form abbildet,stellen Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nichts anderes als Entgelt dar,das nicht sofort ausgezahlt, sondern zunächst dem Arbeitszeitkontogutgeschrieben wird.
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August 2026
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Allgemein
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026124,6 Juni125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 JuliÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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August 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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August 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an dieAufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers beiselbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger SteuerpflichtigerAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltendgemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nichtlaufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgabenaufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung derEinnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte denBetriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dannnachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungennicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für dashäusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesondertenhandschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separatenSpalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkartonreicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder derSteuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. dieGewinnermittlung fertigt.Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand derBelege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigunginnerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechungdes BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung derAufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.
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August 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.8.2026 (Zahlungsschonfrist 13.8.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.8.2026 (Zahlungsschonfrist 20.8.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.8.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.8.2026)
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August 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelangeRechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicherRatenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einenGegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart.In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung derZinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehenworden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehendePersonen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die VertragsparteienZinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diesezivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfteseitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen derVertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. DerartigeVorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbarsind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen undlangfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privatesVeräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalbder 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offengelassen.Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.
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August 2026
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Steuerrecht
Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderteVerlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäftenoder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnungsolcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällenzugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnenaus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beimBundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkungfür verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allenKapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres(Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonstkönnen Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigtwerden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bisdie Verluste dort ausgeglichen sind.Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oderstattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderruflicheVerlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichenBeratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten beiDepots im Ausland.
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August 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einenAnspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für dieDurchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagennutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass einWerbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzungdes Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Diefreiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzugführen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zurVerfügung stellt.Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreieNutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeberdie Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.
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August 2026
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Steuerrecht
Einmal entsandt, fliegt das Wort unwiderruflich dahin.Horaz; 65 v. Chr. – 8 v. Chr., römischer Dichter
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August 2026
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Allgemein
Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neueGebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetzverabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich.Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten undTechnologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu nochunbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung,den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssensich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossilerEnergien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen fürWohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu.Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt esi. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 füröffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um dieEnergiebedarfe zu senken.Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren dasFörderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netzgenommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebensodie staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischerMaßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhaltenbleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheitbegrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € fürjede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich dieGrundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 €Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens einminderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legendeEinkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für denfrühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhingewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. DieGrundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %.Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %.Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch fürNichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermittelnsteht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihnin Frage kommt.
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August 2026
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Steuerrecht
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eineEinkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in dasFolgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfaltensoll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zuentlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaueTerminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.Konkret soll es folgende Änderungen geben: * Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028. * Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst. * Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €. * Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist. * Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt. * Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich. * Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlereEinkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einenalleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mitmittlerem Einkommen.Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler undMitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und-realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation fürSteuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratungist hier im Vorfeld sinnvoll.
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August 2026
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Steuerrecht
Ein Hausbesitzer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Nach demVersicherungsschein zählen zu den versicherten Gefahren u. a. „Erdsenkung,Erdfall, Erdrutsch“. Das versicherte Wohngebäude liegt an einem Hang. ZurHaustür führt ein gepflasterter Weg. Vor dem Haus befindet sich – wegen derHanglage auf Kellerniveau – die Garage. Zu der Garage und dem davoraufgestellten hölzernen Carport führt eine asphaltierte Zuwegung. Nun machte derHausbesitzer gegenüber der Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen wegenvorhandener Rissbildungen u. a. in der betonierten Bodenplatte der Garage und imAsphalt der Zuwegung geltend.Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden zugunsten der Versicherung.Die Schäden an dem versicherten Objekt sind nicht durch eine versicherte Gefahrentstanden. Ist – wie hier – der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiertals „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt dieKlausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbarenVorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einenBeobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.
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August 2026
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Allgemein
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) hatte über folgenden Sachverhalt zuentscheiden: Die Mutter und der Vater eines zweijährigen Jungen leben getrennt.Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vaterregelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglichaus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihremSohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, dieGroßmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieserAuslandsreise seines Sohnes nicht zu.Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Mutter die Befugnis hat, über dieDurchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter diegeplante Reise. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dergeplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebenshandelt, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über dievon einem Elternteil alleine entschieden werden kann. Es handelte sich bei derkonkret geplanten Reise nach Osteuropa vielmehr um eine Angelegenheit vonerheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen musste.Im Sinne des Kindeswohls durfte die Mutter in diesem Fall die Entscheidung überden Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in demosteuropäischen Land die Entwicklung des Jungen unterstützt, seine eigeneIdentität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft hat der Sohn engefamiliäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa.
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August 2026
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Allgemein
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