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Im Erbscheinverfahren wird die Gültigkeit des Testaments von Amts wegen geprüft.Soll ein Erbschein erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakterder Erklärung feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit. Fehltinsofern die Überzeugung des Gerichts, geht dies zulasten desjenigen, der Rechteaus der Urkunde herleiten will. Im Zweifelsfall ist von Amts wegen einschriftvergleichendes Gutachten einzuholen.Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments imnaturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretischeMöglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaumauszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung ein für daspraktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifelausschließt. Es reicht aus, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an derEchtheit des Testaments hat, auch wenn ein Sachverständiger in seinemwissenschaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf die objektivenBefundlücken nur von einer weit überwiegenden, einfachen oder hohenWahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgegangen ist.
zum Artikel >Ein Vermieter, der bei einem langfristigen Mietvertrag eine unberechtigteKündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels ausspricht, kann sichschadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kündigung dasMietobjekt räumt und zurückgibt.Im entschiedenen Fall hatte zwar der Vermieter zwei Großkanzleien im Rahmeneiner Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb des Anwesens eingeschaltet, die dieKündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechendbewerteten. Dies ließ das Verschulden des Vermieters jedoch nicht entfallen.Dem Mieter fällt bei einer Kündigung des Vermieters regelmäßig keinMitverschulden zur Last, auch wenn er das Mietobjekt freiwillig räumt. EinMitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfaltaußer Acht lässt, etwa wenn die Unwirksamkeit der Kündigung für ihn eindeutigerkennbar ist und nicht lediglich formelle, behebbare Mängel vorliegen. Jegewichtiger die vom Vermieter angeführten Kündigungsgründe erscheinen, destoweniger ist es dem Mieter zuzumuten, sich auf eine Auseinandersetzungeinzulassen oder einen Rechtsstreit zu riskieren.
zum Artikel >Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass einem Mitarbeiter, der füreinen kirchlichen Arbeitgeber arbeitet, nicht zwangsläufig wegen einesKirchenaustritts gekündigt werden kann.Im konkreten Fall ging es um eine private Organisation, deren Selbstverständnisauf religiösen Grundsätzen beruht. Sie verlangte von einem Mitarbeiter, derMitglied einer bestimmten Kirche war, während des laufenden Arbeitsverhältnissesnicht aus dieser Kirche auszutreten, ansonsten drohte die Kündigung. DieOrganisation beschäftigte jedoch andere Personen, die die gleichen Aufgaben wieder betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sieMitglieder dieser Kirche sind.Der EuGH stellte klar, dass eine solche Verpflichtung mit dem Unionsrechtunvereinbar ist, wenn sie nicht gerechtfertigt werden kann. Maßgeblich ist, obdie religiöse Zugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche,rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Ob dieseVoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hat nun das Bundesarbeitsgerichtzu prüfen, das dem EuGH die Frage vorgelegt hatte.
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte zu entscheiden, ob eine perE-Mail gestellte Zimmeranfrage mit anschließender Reservierungsbestätigungbereits eine verbindliche Buchung darstellt.In dem entschiedenen Fall erhielt ein Hotel per E-Mail von einem Unternehmen mitdem Betreff „Zimmeranfrage“ eine Anfrage über die Reservierung mehrerer Zimmerfür zwei Zeiträume. Das Hotel bestätigte die Buchung, gab dabei jedochversehentlich abweichende Daten an und korrigierte diesen Fehler kurz darauf perweiterer E-Mail. Gleichzeitig wurde um Übermittlung einer Gästeliste gebeten,worauf keine Reaktion erfolgte. Nach Ablauf der angefragten Zeiträume stelltedas Hotel 90 % der Gesamtkosten in Rechnung.Nach der Entscheidung des OLG war jedoch kein Beherbergungsvertrag zustandegekommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene E-Mail stellte keinrechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar. Eineverbindliche Erklärung liegt nur dann vor, wenn der Zimmerpreis dem Anfragendenbereits bekannt ist oder in der Anfrage ausdrücklich genannt wird. Fehlt eshieran, ist eine solche Anfrage lediglich als unverbindliche Bitte zu verstehen,die angefragten Zimmer vorläufig freizuhalten und dem Anfragenden bei Feststehendes Preises eine vorrangige Buchungsmöglichkeit einzuräumen.
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte sich mit der Frage zu befassen, obFluggesellschaften für übliches Handgepäck zusätzliche Gebühren verlangendürfen. In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um die Praxis einer Airline,im Basistarif lediglich ein sehr kleines Handgepäckstück (hier: 40 x 30 x 20 cm)kostenfrei zuzulassen. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck – etwa einenüblichen Kabinenkoffer – mussten Fluggäste einen Aufpreis zahlen.Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Praxis gegen europäischesRecht. Angemessenes Handgepäck ist kein optionaler Zusatz, sondern einunverzichtbarer Bestandteil der Beförderung. Solange Gewicht und Größe in einemvernünftigen Rahmen bleiben und Sicherheitsvorgaben eingehalten werden, darfhierfür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Die Beschränkung auf eineinziges, sehr kleines Gepäckstück ohne Aufpreis ist daher unzulässig.Fluggesellschaften sind verpflichtet, zumindest ein angemessenes Handgepäckstückim Ticketpreis zu inkludieren.Hinweis: Die Airline hat gegen das Urteil Einspruch eingelegt.
zum Artikel >Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind,dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist beschränkt. So geht einmöglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder erst dannauf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetragvon 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass dieseEinkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn hinreichende Anhaltspunktefür ein Überschreiten dieser Grenze vorliegen, darf der Sozialhilfeträgerweitere Ermittlungen aufnehmen.Wann Anhaltspunkte „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtigeKinder über ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr verfügen, ist anhandallgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlichzugänglichen Informationsquellen. In dem vom Landessozialgericht Bayernentschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger die Angaben des StatistischenBundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung genutzt.
zum Artikel >Für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, dieüber eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 einWiderrufs-Button verpflichtend. Ziel ist es, Verbrauchern die Möglichkeit zugeben, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sieabgeschlossen wurden.Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der VerbraucherVertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderteSchaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name,Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. WeitereAbfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eineEingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail)übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht derrechtlichen Wirksamkeit.Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gutlesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigenFormulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist aufder Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und fürden Verbraucher leicht zugänglich sein.“
zum Artikel >Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine variable,zielabhängige Vergütung während der Elternzeit anteilig gekürzt werden darf.Selbst dann, wenn die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung keine ausdrücklicheKürzungsregelung enthält.Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Ziele im Jahr 2022 deutlichübererfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeitgeberkürzte die variable Vergütung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeitnehmer,da sich die variable Vergütung ausschließlich nach den quantitativ bemessenenErfolgen im Jahresverlauf richtet.Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Vergütung ist regelmäßigarbeitsleistungsbezogenes Entgelt und unterliegt damit dem Grundsatz „OhneArbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, bestehtkeine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und somit auch kein Vergütungsanspruch.Dass in dem entschiedenen Fall die aktuelle Betriebsvereinbarung keineKürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforderlichgewesen, wenn ausdrücklich eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz gewolltgewesen wäre.
zum Artikel >Sei Du selbst die Veränderung, die Du Dir wünschst für diese Welt.Mahatma Gandhi; 1869 – 1948, Pazifist und Menschenrechtler
zum Artikel >Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nachAbschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil derWohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür einberechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längerenAuslandsaufenthalt der Fall sein.In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eineUntervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann warseit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. DieNettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnungohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 €(nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamtmonatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegenunerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumungund Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, dennder Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnisvorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand einAnspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. Soist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung imFalle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. DerZweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurcheine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
zum Artikel >Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, Bonitätsauskünfte bei der Schufaeinzuholen, sofern ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches bestehtinsbesondere dann, wenn ein Unternehmen in Vorleistung tritt, etwa indem Warenoder Dienstleistungen vor der Bezahlung bereitgestellt oder Kredite gewährtwerden.Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Derneue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedesder nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertungeinfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit * Zahlungsstörungen * Alter des ältesten Bankvertrags * Alter der ältesten Kreditkarte * Alter der aktuellen Adresse * Alter des jüngsten Rahmenkredits * Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten * Anzahl Anfragen außerhalb des Bankenbereichs in den vergangenen 12 Monaten * Ratenkredite in den vergangenen 12 Monaten * Längste Restlaufzeit aller Ratenkredite * Kreditstatus * Immobilienkredite oder Bürgschaften * Vorliegen einer Identitätsprüfung
zum Artikel >Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zurEinsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. EineBereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend.Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. NachAuffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei,dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewährenist.Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetzeingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, dieBelege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur aufWohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnissebleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhinverlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitaleBereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
zum Artikel >Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerkselbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeitenleiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seinerHand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichenAusgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit dieVerantwortung tragen.Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen.Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen unddarf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnissesbeschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern undgegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegenRechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit mussso angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zuentscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufigeEintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannteBetriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig.Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiteraufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung inder Filiale nicht ausüben könne.Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal amTag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben einesBetriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich beiunangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäbenersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zuüberwachen.
zum Artikel >Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden,ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer einesAbschleppdienstes beschäftigt.In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft füretwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen undverließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppeinnerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dortliegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sichunter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche langstationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte esab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einemNoteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unterdem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinenArbeitsunfall dar, entschied das LAG.
zum Artikel >Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, dieabgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrektzu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zuraußerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt fürden vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentlicheund vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondernauf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. DerArbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seinerArbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleistetenArbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zurVerfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelltdies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmerverletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüberdem Arbeitgeber.In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlichund vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen unddadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als diestatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichtenschwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignetist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
zum Artikel >In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrereReisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug derFluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flügeannulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglichetwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnunggestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigenErstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser machte vorGericht geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffendeFluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsste. KLM machthingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet war, die streitigeVermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht derenHöhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert,dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstelltund ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig dieGeschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben.Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteildes Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigtanzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nichterforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt.Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggästegeschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste einesVermittlers verringert.
zum Artikel >Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmentätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt.Aufgrund seiner Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024. Nachdem Erhalt der Kündigung stellte ihn der Arbeitgeber einseitig mit Schreiben vom31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, denDienstwagen bis zum 30.6.2024 an ihn herauszugeben. Dieser Aufforderung kam derArbeitnehmer nach. Der Arbeitgeber zahlte keine Entschädigung für den Entzug desDienstwagens. Im Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt: „Die Arbeitgeberinist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung –gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von derArbeitsleistung freizustellen.“Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, denArbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von derArbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken desarbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Aussprucheiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dannzurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers odersonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkretvorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder dasAbwerben von Kunden.Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmerohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfristfreizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eineEntschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November2024 zu.Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgerichtmit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeitder vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofernüberwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen undentsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an dasLandesarbeitsgericht zurückverwiesen.
zum Artikel >Tradition ist eine Laterne, der Dumme hält sich an ihr fest, dem Klugen leuchtetsie den Weg.George Bernard Shaw; 1856 – 1950, irischer Dramatiker und Satiriker
zum Artikel >In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fallbewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. ZuVerkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit denMietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personenabgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe desExposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf dieFotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffusesGefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- undSchadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltendmachten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keineKopien angefertigt zu haben.Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zuerteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigtenLichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherungund Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehtjedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier– einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
zum Artikel >Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomatenaufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab undlöste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeitüberschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppendes Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es dieFrau zurück.Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verboteneEigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen einesFahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhauptnicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen(z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist.Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt dieZustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer einFahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einemgebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht.Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen;eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daherberechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
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