Steuerrecht

Aktuelle News
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nichtfür Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich inMietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich,wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat odersie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetesBürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgenhatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich umsteuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte dieMieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamtforderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigenSteuerausweises.Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung desfalschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte dieMietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis desVoreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in dieMietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus altenVerträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen.Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder übereinen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung alsZahlungsempfänger reicht nicht aus.Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften imsteuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin undMietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldetedemnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keineGewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. DaFreiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können,ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob dieseals freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidenderBedeutung.Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeitenverbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeiterfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr,dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch diealler übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vomFinanzamt als gewerblich eingestuft werden.Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgernmachen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nurin sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sichhauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mitkaufmännischen Tätigkeiten.In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurchzahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichenVerfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichendfreiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit diegesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH)erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhininsgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne einefreiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen derMitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. EinMindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe dasGesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich dieDifferenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit demHalter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummernunvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor,unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nurangewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler diesnachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeitdann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist.Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeitenaufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine reinformalistische Aufzeichnung ist unzureichend.Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, demnachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen undNachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel dieRegelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerdegegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieserauch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen-und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigungentstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings istdie Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetztwerden.Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mithöherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen alleinVeranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Dervolle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zumTragen.Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie diemeisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigungeiner Freigrenze.Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar denGleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch dieZulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfalldes wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabezwingen würde, nicht vorliege.Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und istnur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellenMehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber istverpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. AktuelleAnalysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcherMehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastungverhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigensachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen.Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschaleBesteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regelrechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die denAnscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, derauch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt,hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. DasFinanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil desFG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie desUnternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzungzu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe,reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. EineGesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses beider Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMWund Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkanntund die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblichgenutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeinerLebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei mussder Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat.Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderenGeschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche,teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zuprüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die imPrivatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit denbetrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassendenBeweiswürdigung.
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Mai 2025
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Steuerrecht
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sinddamit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleichübergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zurEinnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für dasJahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte.Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung,wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um dasErgebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dassdie Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfallist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn derSteuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, nochtatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damitverbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zurEinnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. beigeänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist dieBerichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beimWahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderungwar daher nicht möglich.
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Mai 2025
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 12.5.2025 (Zahlungsschonfrist 15.5.2025) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2024 (Zahlungsschonfrist 19.5.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 22.5.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.5.2025)
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Mai 2025
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2025 120,8 Februar 120,3 Januar 2024 120,5 Dezember 119,9 November 120,2 Oktober 119,7 September 119,7 August 119,8 Juli 119,4 Juni 119,3 Mai 119,2 April 118,6 März Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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April 2025
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Steuerrecht
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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April 2025
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Steuerrecht
Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2025 (Zahlungsschonfrist 14.4.2025) Sozialversicherungsbeiträge: 23.4.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 28.4.2025)
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April 2025
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Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit einem 34-seitigen Schreiben vom 6.3.2025 zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte sowie Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Besteuerungsverfahren geäußert. Dieses Schreiben soll dynamisch angepasst und weiterentwickelt werden. Steuerpflichtige, die beabsichtigen, mit Kryptowerten am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen, sollten sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, denn die steuerlichen Folgen sind immens und das Risiko, aus Unwissenheit die steuerstrafrechtliche Grenze zu überschreiten, ist hoch. Die Besteuerung von Kryptowerten folgt dem zugrundeliegenden Sachverhalt und richtet sich ertragsteuerlich nach dessen Funktion. So können Kryptowerte als Tauschmittel oder Spekulationsobjekt fungieren, ein Nutzungsrecht darstellen oder einen Anspruch darauf. Hybride Kryptowerte können mehrere Funktionen in sich vereinen. Kryptowerte stellen keine Währung dar, vielmehr sind sie ihrer Funktion nach mit Wertpapieren vergleichbar. Grundsätzlich können Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten sowohl im privaten wie auch im betrieblichen Bereich zu ertragsteuerlich steuerbaren und auch steuerpflichtigen Einkünften führen, insbesondere zu • Einkünften aus Gewerbebetrieb • Einkünften aus Kapitalvermögen • privaten Veräußerungsgeschäften • sonstigen Einkünften Wer z.B. auf ausländischen Plattformen tätig ist oder handelt, unterliegt auch als Privatperson einer erhöhten Nachweis- und Mitwirkungspflicht.
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April 2025
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Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ausstellungsberechtigten Personen bereitsteht. Dieses ist für energetische Baumaßnahmen in selbstgenutzten Wohngebäuden zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Der Maßnahmebeginn ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Tag der erstmaligen Bauantragstellung, bei anzeigepflichtigen der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben der Beginn der Bauausführung. Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung ist mit der Einkommensteuererklärung einzureichen, mit der die Steuerermäßigung nach dem Gebäudeenergiegesetz beantragt werden soll.
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April 2025
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Steuerrecht
Mit Schreiben vom 24.2.2025 teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit, dass Änderungen zu möglichen Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Billigkeitsgründen im Erhebungsverfahren erfolgen können, die von der bisherigen Praxis abweichen. In der Vergangenheit wurde bei einem Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer entsprechend erhöht, um die daraus resultierende steuerliche Auswirkung auszugleichen. Hierauf verzichtet die Finanzverwaltung künftig. Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer findet jedenfalls bei Erlass und Zahlungsverjährung nicht mehr statt. Sofern jedoch ein Gewerbesteuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird oder eine anderweitig abweichende Festsetzung erfolgt, kann auch künftig die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht werden. Hierzu sollten sich Betroffene steuerlich beraten lassen, ob es bereits vor Erlass eines Gewerbesteuerbescheids sinnvoll sein kann, einen (Teil-)Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen zu beantragen.
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April 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge erhält, wenn sie zwar von ihr produzierte landwirtschaftliche Produkte transportiert, allerdings zu einer von ihr gewerblich betriebenen Biogasanlage zur Stromerzeugung. Dabei kommt es nicht auf die einkommensteuerliche Betrachtung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Einkünfte oder gar die Feststellung gewerblicher Abfärbung an. Das Hauptzollamt hatte bereits die Steuerbefreiung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass dies nur möglich sei, wenn die Fahrten ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, die Beförderung also bei einem solchen Betrieb startet und auch endet. Dem hat sich das Finanzgericht ebenso angeschlossen wie der BFH, allerdings unter Hinweis darauf, dass es auf die tatsächliche Betrachtung ankomme und nicht die einkommensteuerliche Qualifizierung der Einkünfte. Bereits dann, wenn der Transport auch dem Betrieb einer Biogasanlage diene, liege kein ausschließlicher Bezug zur Land- und Forstwirtschaft mehr vor.
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April 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zum Grundstückskaufvertrag besteht. Damit bestätigte der BFH sowohl die Finanzverwaltung als auch die Entscheidung des Finanzgerichts. In beiden Fällen verpflichtete sich die Verkäuferin bei Vertragsschluss auch zur Errichtung der jeweiligen Immobilie. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die jeweiligen Käufer Änderungs- bzw. Sonderwünsche bei der Bauausführung, was nach vertraglicher Vereinbarung mit Mehrkosten für die Käufer verbunden war. Die Arbeiten durften nur von der Verkäuferin ausgeführt werden. Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind lt. BFH durch gesonderten Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen und nicht durch Änderung des Erstbescheids. Für Hausanschlusskosten gilt dies jedoch nicht, wenn der Käufer sich bereits im Grundstückskaufvertrag zu deren Übernahme verpflichtet hat. Diese sind somit nicht nachträglich vereinbart.
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April 2025
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Steuerrecht
Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die gesetzliche Regelung so verstanden haben, dass es zwar das Recht der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gebe, nicht aber die Pflicht. Das Unternehmen beabsichtigte, eine Umsatzsteuernachzahlung für die PV-Anlage in einem späteren Jahr als Betriebsausgabe geltend zu machen, die sich auf einen Zeitraum bezog, in dem PV-Anlagen noch steuerpflichtig waren. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht Nürnberg lehnten dieses Ansinnen jedoch unter Hinweis darauf ab, dass die Steuerbefreiung ab dem Veranlagungsjahr 2022 verpflichtend sei. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt. In zwei anderen Verfahren hat das Finanzgericht Münster in Aussetzungsverfahren genau gegenteilig entschieden und der Klage auf Abzug der nachlaufenden Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steuerfreiheit noch nicht gegriffen habe und der Gesetzgeber nur Betriebseinnahmen, nicht aber Betriebsausgaben, steuerfrei gestellt habe, woraus das Gericht die Zulässigkeit des Abzugs schloss. Auch hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidungen bleiben daher abzuwarten. Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten darauf achten, dass entsprechende Steuerbescheide offengehalten werden.
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April 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung. Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar. Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein. Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung. Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage. Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden. Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden. Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus. Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.
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April 2025
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2024 120,5 Dezember 119,9 November 120,2 Oktober 119,7 September 119,7 August 119,8 Juli 119,4 Juni 119,3 Mai 119,2 April 118,6 März 118,1 Februar 117,6 Januar Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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Februar 2025
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Steuerrecht
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Februar 2025
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Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.2.2025 (Zahlungsschonfrist 13.2.2025) Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.2.2024 (Zahlungsschonfrist 20.2.2025) Sozialversicherungsbeiträge: 17.2.2025 (Jahresmeldung 2024) 23.2.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.2.2025)
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Februar 2025
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