Steuerrecht
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Das Erbschaftsteuergesetz hat für die anfallenden Kosten einer Bestattung und ähnliche Kosten sowie Aufwendungen zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses eine sog. Erbfallkostenpauschale geschaffen. Diese kann bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ohne Nachweis steuermindernd abgezogen werden. Inwiefern der Betrag durch einen Nacherben angesetzt werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 1.2.2023 entschieden. In dem Fall erbte der Ehemann der Verstorbenen, verstarb aber kurz darauf selbst, sodass die Nichte erbte. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für die Nacherbschaft gegen die Erbin fest, ohne Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Nichte beantragte nachträglich noch den Pauschbetrag zu berücksichtigen, da dieser sowohl dem Vor- als auch dem Nacherben zustünde, da zwei getrennt zu beurteilende Erbfälle vorlägen. Finanzgericht und auch der BFH sprachen sich letztendlich für den Ansatz der Erbfallkostenpauschale auch beim Nacherben aus. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar, sondern zwei Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle. Dem entspricht es auch, den Pauschbetrag zweimal zu gewähren. Die Pauschale soll entstehende Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abgelten, dass diese zweimal anfallen, ist nicht ungewöhnlich.
zum Artikel >Im Urteil vom 25.10.2022 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), ob und in welcher Höhe die Rückzahlung eines unter dem Nominalwert erworbenen Anspruchs auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann schloss mit einer GmbH, an der er nicht beteiligt war, einen Kaufvertrag. Es wurden drei Ansprüche auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben erworben in Höhe von 40 % der Nominalwerte der Forderungen. Der erste Anspruch wurde 2015 an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Das Finanzamt erfasste diesen Gewinn bei den Kapitaleinkünften 2015. Der Steuerpflichtige hielt die Auszahlung dagegen für nicht steuerbar. Der BFH führt dazu aus, dass der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens eine sonstige Kapitalforderung darstellt. In diesem Fall ist die Rückforderung einer unter dem Nominalwert erworbenen Kapitalforderung nach den gesetzlichen Vorgaben als sonstige Kapitalforderung zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Wenn der Rückzahlungsbetrag höher ist als die Anschaffungskosten, führt die Rückzahlung einer Kapitalforderung zu steuerpflichtigen Einnahmen. Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Forderung mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten sind aufzuteilen und anteilig in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließt. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige nicht selbst eine Kapitalforderung durch die Gewährung eines Darlehens begründet hat, sondern eine solche Forderung durch eine Abtretung entgeltlich erworben hat.
zum Artikel >Am 1.9.2022 erließ der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblichen Grundstückshändlern. In dem Fall, den der BFH entschied, ging es um eine KG, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist. Für das erste Wirtschaftsjahr wurde die Gewerbesteuererklärung eingereicht, die einen Verlust aus Gewerbebetrieb auswies. Den damit verbundenen Antrag auf vortragsfähige Verlustfeststellung lehnte das Finanzamt allerdings ab. Bloße Vorbereitungshandlungen würden noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen, da noch keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfinden würde. Ohne Gewerbesteuerpflicht können keine vortragsfähigen Gewerbeverluste festgestellt werden. Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist selbstständig im Verlustfeststellungsverfahren zu entscheiden, stellte der BFH zunächst grundsätzlich dar. Bei gewerblichen Grundstückshändlern beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird der Händler in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. In Abgrenzung dazu gehört bei Unternehmen, deren Tätigkeit auf die Veräußerung von Waren gerichtet ist, bereits der gesamte Herstellungsprozess zum Gewerbebetrieb. Von einer sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist daher bereits zum Zeitpunkt auszugehen, in dem der Händler mit den Einkaufsaktivitäten beginnt.
zum Artikel >Vor dem 1.1.2023 wurden Photovoltaikanlagen, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt wurden, regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Betreiber konnten die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage abziehen, mussten aber sowohl den verkauften Strom als auch den selbst genutzten Strom versteuern. Mit der Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 können Betreiber nun die Photovoltaikanlage steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und müssen selbst genutzten Strom nicht mehr versteuern. Die Finanzverwaltung in NRW hat dazu unter Hinweis auf das Bundesministerium für Finanzen Stellung bezogen. Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Wird ein Teil des erzeugten Stroms zum Laden eines Privatfahrzeugs, dem Betrieb einer Wärmepumpe oder dem Laden einer Batterie (nicht inbegriffen tragbare Batterien und Powerbanks) verwendet, wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass die Anlage mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn mehr als 10 % des Stroms nach Entnahme tatsächlich weiter veräußert wird. Sind die Bedingungen für die Entnahme erfüllt, kann diese dem Nullsteuersatz unterworfen werden. Die Entnahme kann entweder in der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Es ist keine Vorsteuerberichtigung erforderlich und der ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug kann nicht rückwirkend verweigert werden. Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit und grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird diese Steuer nicht erhoben. Wenn der Betreiber beim Kauf der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist er für fünf Jahre an die Steuerpflicht gebunden.
zum Artikel >Erst im Februar 2022 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil über die Berücksichtigung von freiwilligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen. Am 13.12. folgte dann das nächste Urteil zu der Thematik. Ein Steuerpflichtiger zahlte am 6.1. die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den vergangenen Dezember. Da ihm eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 10.2. Die geleistete Zahlung setzte er gewinnmindernd in der Gewinnermittlung des Vorjahres an. Das Finanzamt erkannte die Zahlung erst als Betriebsausgabe für das Jahr der tatsächlichen Zahlung an. Diese Herangehensweise begründete es mit der durch die Dauerfristverlängerung verschobenen Fälligkeit der Zahlung. Der BFH stimmte dieser Vorgehensweise zu. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Vorjahres, die zwar innerhalb des maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums geleistet wurde, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2023 116,5 Mai 116,6 April 116,1 März 115,2 Februar 114,3 Januar 2022 113,2 Dezember 113,7 November 113,5 Oktober 112,7 September 110,7 August 110,3 Juli 109,8 Juni Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2023 116,5 Mai 116,6 April 116,1 März 115,2 Februar 114,3 Januar 2022 113,2 Dezember 113,7 November 113,5 Oktober 112,7 September 110,7 August 110,3 Juli 109,8 Juni Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
zum Artikel >Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7..2023 Sozialversicherungsbeiträge: 27.7.2023
zum Artikel >Die Bundesregierung hat Stellung genommen zu der Frage, ob eine PV-Anlage dem neu eingeführten Nullsteuersatz unterliegt, wenn sie in 2022 in Betrieb genommen wurde, der Batteriespeicher aber erst in 2023 installiert wurde. Bei den einzelnen Geräten einer PV-Anlage liegt eine sog. Sachgesamtheit vor. Diese Sachgesamtheit, welche das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten der Anlage umfasst, unterliegt dem neu eingeführten Nullsteuersatz. Der Nullsteuersatz ist auf diese anzuwenden, wenn die Lieferung nach dem 31.12.2022 ausgeführt wurde. Wurde der Batteriespeicher getrennt nachträglich erworben und fand diese Lieferung in 2023 statt, gilt der Nullsteuersatz nur für den Speicher.
zum Artikel >Die Finanzverwaltung hat aufgrund der gestiegenen Preise die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte nebenberufliche Einkünfte erhöht und mittels Schreiben vom 6.4.2023 veröffentlicht. Die neuen Werte können erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2023 angewendet werden. Die Steuerpflichtigen, die entsprechende Einkünfte erzielen, sind jedoch nicht an die Verwendung der Pauschalen gebunden, sondern können alternativ auch ihre tatsächlichen Ausgaben geltend machen. Ab 2023 gelten für hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeiten, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit folgende Werte für die Betriebsausgabenpauschale: bei hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit wird die Pauschale auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € jährlich erhöht, bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), wird die Pauschale auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich erhöht. Dieser Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, aber nur einmal gewährt werden.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) erließ ein Urteil über die Bildung einer Pensionsrückstellung bei einer vorliegenden Pensionszusage unter Vorbehalt. In dem entschiedenen Fall betraf die Pensionsverpflichtung Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Ein Arbeitgeber gewährte seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge. Entsprechende Pensionsrückstellungen wurden gebildet und Einzelheiten wurden in einer Betriebsvereinbarung geregelt. In dieser befand sich ein Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die Transformationstabelle, aus der sich die Höhe der Versorgungsleistungen ergeben, auch einseitig nach freiem Ermessen ändern oder einsetzen darf. Aufgrund dieses Vorbehalts wurden die Pensionsrückstellungen nicht vom Finanzamt anerkannt. Dem stimmte auch der BFH anschließend zu. In diesem Fall ist von einem steuerschädlichen Vorbehalt auszugehen. Das muss aber nicht immer so sein. Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt positiv - d.h. ausdrücklich - einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
zum Artikel >Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.12.2022. Ein Steuerpflichtiger lebte in Deutschland, wo sich auch sein Arbeitgeber befand. Dieser versetzte ihn aber für eine gewisse Zeit beruflich nach China. Der Wohnsitz in Deutschland wurde beibehalten. Das Finanzamt besteuerte anschließend den inländischen Anteil der Tätigkeit und ließ den ausländischen Teil unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Auch die erklärten Sonderausgaben wurden nur in Höhe des inländischen Anteils berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige, er beantragte die komplette Berücksichtigung der Sonderausgaben. Der BFH widersprach ihm. Das Abzugsverbot ist gerechtfertigt und verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht. Der Abzug von Sonderausgaben ist ausgeschlossen, wenn diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Zudem arbeitet der Steuerpflichtige im Ausland in einem Drittstaat und nicht etwa in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat.
zum Artikel >Ob einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug zusteht, wenn dieser sein Hausdach reparieren lässt, auf dem sich eine PV-Anlage befindet, hat am 7.12.2022 der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Ein Steuerpflichtiger ließ sich 2009 eine PV-Anlage auf sein privates Hausdach bauen und ordnete die Tätigkeit rechtzeitig und vollständig seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu. Nach einigen Jahren wurde festgestellt, dass die Anlage unsachgemäß montiert wurde, sodass das Dach repariert werden musste. Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Monteur waren bereits verjährt. Der Steuerpflichtige machte im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit seinen Vorsteueranspruch geltend. Der BFH sprach sich letztendlich dafür aus. Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu. Die weitere, auch eigenen Wohnzwecken dienende, Nutzung des Hausdachs ist für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird. Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes.
zum Artikel >Mit Urteil vom 15.11.2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung genommen zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen. Ein Thema, welches in den letzten Jahren bereits viel diskutiert wurde. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Der BFH erkannte hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Bürgern ist mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben. Nur der Umstand, dass das strukturelle Niedrigzinsniveau bei den Säumniszuschlägen nicht berücksichtigt wird, reicht nicht für eine Vergleichbarkeit aus.
zum Artikel >Seit dem 1.1.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft, wonach Betreibende digitaler Plattformen verpflichtet sind, den Finanzbehörden Transaktionen zu melden, die dort abgewickelt werden. Betroffene Plattformen sind neben eBay, Amazon, Kleinanzeigen (ehemals eBay-Kleinanzeigen), Etsy, Booklooker und Mobile.de auch Plattformen wie Airbnb sowie Uber. Plattformen, auf denen kein direktes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wie Jobbörsen und Vermittlungsportale sind von der Meldepflicht ausgenommen. Die Meldung hat elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfolgen. Es wird nicht zwischen privaten oder gewerblichen Anbietern unterschieden. Stichtag der Meldung für das Kalenderjahr 2023 ist der 31.1.2024. Sie ist jedoch erst oberhalb gewisser Grenzen erforderlich. Wenn jemand auf einer Plattform innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe tätigt oder mehr als 2.000 € gutgeschrieben bekommt, werden u. A. folgende Daten gemeldet: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, USt-ID (falls vorhanden) sowie Bankverbindung, Gesamtbetrag und Zahl der Tätigkeiten je Quartal für den Meldezeitraum. Es reicht aus, wenn eine der Grenzen überschritten wird, – nur wenn beide Grenzen gleichzeitig unterschritten werden, wird von einer Meldung abgesehen. Das BZSt übermittelt die gemeldeten Daten in einem zweiten Schritt an die Finanzämter der Verkaufenden. Es steht zu erwarten, dass Verkäufer künftig vermehrt Nachfragen von ihrem Finanzamt bekommen werden. Auch strafrechtliche Aspekte sind in diesem Zusammenhang denkbar. Durch das Gesetz ändert sich im Übrigen nichts bei der einkommensteuerlichen Wertung der von den Plattformen gemeldeten Einnahmen, also z.B. der Eingruppierung als gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.
zum Artikel >Ab dem 1.7.2023 gelten neue Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der allgemeine Beitragssatz wird erhöht. Der Pflegebeitrag liegt aktuell bei 3,05 % des Bruttolohns, für Menschen ohne Kinder bei 3,4 %. Die Beitragserhöhung betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil steigt dabei von 1,525 % auf 1,7 %. Für kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr wird der zusätzliche Beitragszuschlag von 0,35 % auf 0,60 % erhöht, wodurch sie ab dem 1.7.2023 einen erhöhten Beitragssatz von insgesamt 2,3 % von ihrem Bruttolohn zahlen müssen. Eine weitere Änderung betrifft die Berücksichtigung der Kinderzahl beim Pflegebeitrag. Künftig sind gestaffelte Beiträge vorgesehen, sodass Eltern einen prozentualen Beitragssatz in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Kinder zahlen. Die neue Staffelung sieht folgendermaßen aus: Mitglieder ohne Kinder 4,00 % (AN-Anteil: 2,3 %) Mitglieder mit 1 Kind 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %) Mitglieder mit 2 Kindern 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %) Mitglieder mit 3 Kindern 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %) Mitglieder mit 4 Kindern 2,65 % (AN-Anteil: 0,95 %) Mitglieder mit 5 und mehr Kindern 2,40 % (AN-Anteil: 0,7 %) Diese Staffelung gilt jedoch nur, solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sobald alle Kinder ab dem zweiten Kind das 25. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wieder auf 3,4 %. Um von diesen Entlastungen profitieren zu können, müssen Arbeitgeber die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder gegenüber den beitragserhebenden Stellen nachweisen. Für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder können Nachweise bis zum 31.12.2023 erbracht werden. Die neuen Beitragssätze gelten dann rückwirkend ab dem 1.7.2023. Eltern, deren Kinder ab dem 1.7.2023 geboren werden, haben eine Vorlagefrist von maximal drei Monaten ab der Geburt zu beachten.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2023 116,6 April 116,1 März 115,2 Februar 114,3 Januar 2022 113,2 Dezember 113,7 November 113,5 Oktober 112,7 September 110,7 August 110,3 Juli 109,8 Juni 109,8 Mai Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
zum Artikel >Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.6.2023 Sozialversicherungsbeiträge: 28.6.2023
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