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Aktuelle News
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuenSchreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Musteraus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mitausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- undGebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungenausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetzgenannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, dieUmsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist alsRechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seineSteuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer inDeutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann dieUmsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung deszuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus dersich die Ansässigkeit im Inland ergibt.Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen,den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreibenmaschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit derBescheinigung beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass dieAnsässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmustervom 6.12.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau-und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genanntenLieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit vonhöchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Musterverwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie dieAnsässigkeitsbescheinigung.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensivenBetrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei derKassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage findenmit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung derelektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet.Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauendurchzuführen. Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben undkontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht.Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowiederen korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene, bei denen eineKassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was derBetriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihremSteuerberater aufnehmen.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgerätewahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den GelbenSack/Gelbe Tonne entsorgt.Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder inSortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oderbeschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe beikommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen fürElektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemensowie in Elektronikfachmärkten möglich.Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, dieausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nurFachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher könnenalte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
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Juli 2026
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Allgemein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor derBeauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrereVergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichenPraxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlenderVergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eineentsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationenordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen desEinzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßigerVerwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für einesachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nichtzwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümerden angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht,Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratungdurch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kannzudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit andererHandwerker abgesehen werden.Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohneEinholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen dieEigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue,Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis derAnlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
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Juli 2026
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Allgemein
Der Urlaub dient der Erholung. Umso ärgerlicher ist es, wenn man während derfreien Tage oder bereits kurz vor Urlaubsbeginn erkrankt. Doch welcheAuswirkungen hat eine Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch? Und darf mantrotz Krankschreibung verreisen? Die wichtigsten Regelungen im Überblick: * Krankheit während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und ist dadurch arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Ferner führt nicht jede Erkrankung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit verhindern. * Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland: Seit Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nur noch über die AU informieren. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, denn der Arbeitgeber ruft die benötigten Daten bei der Krankenkasse ab. Für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland gilt diese Regelung jedoch nicht. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig wird, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Aufenthaltsadresse informieren. Die Mitteilung hat auf dem schnellstmöglichen Weg zu erfolgen, etwa telefonisch oder per E-Mail. Die dadurch entstehenden Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rückkehr informieren. * Verlorene Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig angehängt werden: Durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesene Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, dürfen aber nicht einfach an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden. Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaub abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. * Urlaub trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit: Kommt es bereits vor Urlaubsbeginn zu einer Erkrankung, stellt sich häufig die Frage, ob eine geplante Reise dennoch angetreten werden darf. Grundsätzlich müssen arbeitsunfähige Beschäftigte alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern oder gefährden könnte. Ob eine Reise zulässig ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist eine Urlaubsreise nicht automatisch ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie den Heilungsprozess beeinträchtigt oder möglicherweise sogar fördert. So kann beispielsweise ein Erholungsurlaub unter bestimmten Umständen der Genesung dienen. Um spätere Zweifel zu vermeiden ist es ratsam, sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass die geplante Reise der Genesung nicht entgegensteht. Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung. Da Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von der konkreten Erkrankung haben, kann eine Urlaubsreise während einer Krankschreibung schnell Misstrauen auslösen. Ein offenes Gespräch hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Klarheit für beide Seiten.
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Juli 2026
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Allgemein
Mit den sommerlichen Temperaturen rückt auch das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“verstärkt in den Fokus. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5)sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nichtüberschreiten. Wird dieser Wert aufgrund starker Sonneneinstrahlungüberschritten, sind geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Aufheizung zuergreifen. Hierzu zählen insbesondere wirksame Beschattungseinrichtungen wieaußenliegende Jalousien oder vergleichbare Sonnenschutzsysteme.Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung derHitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C geltenArbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen,Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrungen – grundsätzlich nicht mehr alsgeeignete Arbeitsräume.Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten.Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vorpersonenbezogenen Maßnahmen.Technische Maßnahmen (vorrangig): * Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung der Arbeitsräume durch einen gezielten Einsatz von Sonnenschutzeinrichtungen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten. * Optimierung der Lüftung zur Absenkung der Raumtemperaturen, beispielsweise durch eine nächtliche Auskühlung der Gebäude. * Verringerung zusätzlicher Wärmequellen durch einen bedarfsgerechten Betrieb elektrischer Geräte und anderer wärmeerzeugender Einrichtungen.Organisatorische Maßnahmen: * Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in den kühleren Morgenstunden. * Anpassung der Arbeitszeiten durch flexible Arbeitszeitmodelle, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern. * Einführung zusätzlicher oder verlängerter Pausen sowie geeigneter Erholungs- und Abkühlungsphasen. * Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten während Hitzeperioden.Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend): * Einsatz von Ventilatoren zur Verbesserung der Luftbewegung am Arbeitsplatz. Bereitstellung ausreichender und geeigneter Getränke zur Sicherstellung einer angemessenen Flüssigkeitszufuhr. * Anpassung der Bekleidungsregelungen sowie Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa aufBaustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen diefür Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmensind z. B.: * Einrichtung von Schattenbereichen oder anderen Möglichkeiten zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung. * Zusätzliche und ausreichend lange Erholungs- und Trinkpausen. * Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken. * Tragen von UV-schützender Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckungen. * Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit ausreichendem Lichtschutzfaktor.
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Juli 2026
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Allgemein
Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wirdgrundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Indiesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang anmangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass derMangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sieaufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In demersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf einesGebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neuerworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil dieKäufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangelerbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahrenzur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten dieim Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehrverkannt und zu Unrecht abgelehnt.
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Juli 2026
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Allgemein
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall einSchadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert einesFahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächstteilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt dasunreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Einweiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswertvon 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessenHaftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einenRestwertkäufer veräußert.Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlungvon 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass dieGeschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteilerlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beidenSchadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfallerhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege desVorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereitsgeleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten,der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermitteltenWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn dasFahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da dasweitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktivenSchadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschadenerhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus demersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigtedurch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitereSchicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiverSchadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischenden in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an dasBerufungsgericht zurück.
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Juli 2026
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Allgemein
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 JuniÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Juli 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2026 (Zahlungsschonfrist 13.7.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 26.7.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 29.7.2026)
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Juli 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Juli 2026
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Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuenSchreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Musteraus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mitausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- undGebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungenausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetzgenannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, dieUmsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist alsRechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seineSteuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer inDeutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann dieUmsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung deszuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus dersich die Ansässigkeit im Inland ergibt.Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen,den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreibenmaschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit derBescheinigung beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass dieAnsässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmustervom 6.12.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau-und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genanntenLieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit vonhöchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Musterverwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie dieAnsässigkeitsbescheinigung.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Jeder, der die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.Franz Kafka; 1883 – 1924, österreichischer Erzähler und Romanschriftsteller
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Juli 2026
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Allgemein
Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungendes Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell,welche der BFH für verfassungskonform erachtet.Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen dieeingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfungder Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kannunter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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Juli 2026
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Steuerrecht
In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 1.7.2026 dieZollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € fürSendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend einePauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. DieÜbergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.6.2028 befristet. Ab 1.7.2028 wird dieNutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird danndifferenzierter berechnet.Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassenund einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere,um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zuunterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehendeWettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleicheWettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handelschaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg derDirektimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere ausChina.Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einerPrivatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt,dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hatund über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300€ bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.Ab 1.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzlicheBearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sichvoraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2 – 3 € bewegen wird.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertungvon Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nichtverfassungswidrig ist.In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mitEinfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einemZweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodelleingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertungeines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung undbesondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nichtzusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt,pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zuschaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichenAbweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob dieKläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFHsind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen undBayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch aufdeutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderenEU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutscheKindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte desElternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt.Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wennein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeresKindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdingsbesteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einerBeschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränktsteuerpflichtig ist.Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nachUngarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihrengewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen,die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging inDeutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach underzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sieaufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränktsteuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einenentsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzungdanach auf.Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchenund sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte inDeutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruchauf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränktenSteuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wieVermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine„Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einersozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inlanderforderlich.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensivenBetrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei derKassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage findenmit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung derelektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet.Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauendurchzuführen. Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben undkontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht.Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowiederen korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene, bei denen eineKassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was derBetriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihremSteuerberater aufnehmen.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zumJahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthältzahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowieEinzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zurMissbrauchsbekämpfung.Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen: * Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029). * Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung). * Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen). * Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027). * Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027). * Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027). * Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung). * Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung). * Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026). * Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027). * Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028). * Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgerätewahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den GelbenSack/Gelbe Tonne entsorgt.Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder inSortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oderbeschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe beikommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen fürElektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemensowie in Elektronikfachmärkten möglich.Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, dieausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nurFachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher könnenalte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
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