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Keine grundsätzliche Pflicht einer WEG zur Einholung von Vergleichsangeboten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor derBeauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrereVergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichenPraxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlenderVergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eineentsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationenordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen desEinzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßigerVerwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für einesachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nichtzwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümerden angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht,Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratungdurch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kannzudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit andererHandwerker abgesehen werden.Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohneEinholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen dieEigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue,Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis derAnlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
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