Steuerrecht
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Leasingzahlungen, insbesondere Leasing-Sonderzahlungen, aufzuteilen sind, wenn ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt wird. Konkret ging es um die Frage, ob Leasing-Sonderzahlungen, durch welche die laufenden Leasingraten gesenkt werden können bzw. konnten, zeitanteilig auf die Monate aufzuteilen sind oder bei einer Einnahmeüberschussrechnung vollständig im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen sind. Mit Urteil vom 12.3.2024 hat der BFH entschieden, dass Leasing-Sonderzahlungen für ein anteilig betrieblich genutztes Fahrzeug unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung auf die jeweiligen Monate der Nutzung aufzuteilen sind, vorausgesetzt, die laufenden Leasingraten konnten hierdurch gesenkt werden, was vorliegend der Fall war. Zunächst sind einerseits die jährlichen Gesamtaufwendungen inklusive aller fixen Kosten und der Abschreibung festzustellen, hier einschließlich der anteiligen Leasing-Sonderzahlung verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer, sodann sind diese in einen betrieblichen sowie privaten Anteil aufzuteilen. Bei einem PKW ist der Aufteilungsmaßstab die Feststellung der beruflich und privat gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtstrecke. Ergibt sich hieraus ein beruflicher Nutzungsanteil von unter 10 %, ist das Fahrzeug zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Auch hierfür ist nach dem Urteil des BFH nicht auf die zunächst beabsichtigte Nutzung abzustellen, sondern auf die tatsächliche Nutzung über den gesamten Leasingzeitraum. Die Kosten für das Fahrzeug können in einem solchen Fall nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern nur im Wege der Nutzungseinlage. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der BFH im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden hat, ob die Leasing-Sonderzahlung ggf. als vorab entstandene Werbungskosten auf der Basis einer beabsichtigten künftigen Nutzung in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hätte berücksichtigt werden können. Hierzu sollte die Beratung eines Steuerberaters eingeholt werden.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17.5.2024 als Folge mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2021 zur Zuordnung von Gegenständen zum Betriebs- oder Privatvermögen im Rahmen des Vorsteuerabzugs geäußert sowie zu den Fragen der Fristgebundenheit entsprechender Mitteilungen an die Finanzverwaltung und Dokumentation derselben. Der EuGH hatte entschieden, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob dieser dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll oder dem Privatvermögen, der Steuerpflichtige der Finanzbehörde aber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht erklärt hat, welche Zuordnung er vorgenommen habe oder zumindest entsprechende Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung feststellbar seien. Der BFH hatte in Ergänzung entschieden, dass bei Vorlage objektiv erkennbarer Anhaltspunkte innerhalb der Dokumentationsfrist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist und diese auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden könne. Eine Mitteilung ist demnach nur erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anzeichen vorliegen. Die Dokumentation müsse innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen, wenn keine objektiv erkennbaren Beweisanzeichen vorhanden sind. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung verlängert nicht die Dokumentationsfrist. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Entscheidung durch ausdrückliche Mitteilung korrigiert werden. Das BMF hat daher nun klargestellt, dass bei einem Zuordnungswahlrecht auch Verträge mit Umsatzsteuerausweis oder Benennung in Bauantragsunterlagen, z. B. als Bürotrakt, als entsprechende Beweisanzeichen zu bewerten sind, auch für eine nur teilweise Zuordnung zum Unternehmen. Gleiches gilt für die betriebliche Versicherung eines Gegenstandes, Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen, bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes. Gleichwohl sollte auch Gründen der Rechtssicherheit eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt erfolgen. Die Grundsätze des Schreibens des BMF vom 17.5.2024 sind in offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben des BMF kann auf dessen Homepage heruntergeladen werden. Das bislang gültige BMF-Schreiben vom 2.1.2014 wurde mit dem neuen Schreiben aufgehoben, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde ebenfalls entsprechend angepasst.
zum Artikel >Die Wahl der richtigen Steuerklasse und ihre tatsächliche Auswirkung führt bei vielen Steuerpflichtigen immer wieder zu Unsicherheiten. Die gute Nachricht vorab: Wer eine evtl. nachteilige Steuerklasse gewählt hat, kann dies in den meisten Fällen ohne negative Auswirkungen korrigieren. Lohnsteuerklassen gibt es nur für Arbeitnehmer, also bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unbeschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind jedenfalls Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In der Regel wird ein gewöhnlicher Aufenthalt bei mehr als der Hälfte des Jahres in Deutschland unterstellt. Mit der Steuerklasse berechnet die Finanzverwaltung näherungsweise die Steuervorauszahlung unter Berücksichtigung der im Gesetz geregelten Pauschalabzugsbeträge. Diese wird dann im Wege des Lohnsteuerabzugs direkt an der „Quelle“, also durch den Arbeitgeber, abgezogen und wird auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen. In Steuerklasse I werden nicht verheiratete bzw. dauernd getrennt lebende Personen einsortiert. Hierzu gehören auch geschiedene und verwitwete Personen. Letztere werden erst ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Partners in Steuerklasse I eingeordnet. Steuerklasse II ist für Alleinerziehende mit Kindern im Haushalt, für die ein Kindergeldanspruch besteht, vorgesehen. Es dürfen keine weiteren Personen als eigene Kinder im Haushalt leben, also kein Lebensgefährte oder dergleichen. Die Steuerklasse II ist steuerlich vorteilhafter als die Steuerklasse I, da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende direkt beim Steuerabzug berücksichtigt wird. Die Steuerklassen III, IV und V sind für verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer vorgesehen. Wählen die Eheleute keine Steuerklasse, erhalten sie beide die Steuerklasse IV. Der Steuerabzug ist dann gemessen an den Einkünften gleich hoch und entspricht vereinfacht gesagt der Steuerklasse I für nicht Verheiratete. Diese Kombination sollte bei etwa gleich hohem Verdienst gewählt werden. Wählen Paare mit stark unterschiedlichen Einkommen diese Steuerklassenkombination, behält das Finanzamt in der Regel zu viel Steuern ein, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dann erstattet werden. Weiterhin gibt es die Steuerklasse IV „mit Faktor“. Hier wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die voraussichtlich gemeinsam zu zahlende Einkommensteuer im Verhältnis auf die Eheleute verteilt. Dies geschieht nur auf Antrag und wenn der Faktor unter 1 liegt. Verheiratete Paare können die Steuerklassenkombination III und V wählen. Dabei ist der Steuerabzug in der Steuerklasse III verhältnismäßig geringer und der Steuerabzug in der Steuerklasse V höher, da der doppelte Grundfreibetrag bei der Steuerklasse III gewährt wird, bei der Steuerklasse V hingegen keiner. Wählt ein Partner die Steuerklasse III, muss der andere notwendigerweise die Steuerklasse V erhalten. Sinnvoll ist die Wahl dieser Steuerklassenkombination nur, wenn entweder ein Partner nicht als Arbeitnehmer arbeitet oder die Verdienste als Arbeitnehmer sehr unterschiedlich hoch sind. Bei Wahl dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend. Steuerpflichtigen mit stark unterschiedlichen Verdiensten sollte klar sein, dass es bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer Steuernachzahlung kommen kann. Im Laufe des Jahres ist aber eine bessere Liquidität vorhanden. Die Steuerklasse VI ist für diejenigen, die weitere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse haben oder schuldhaft dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht bereitstellen. Der Lohnsteuerabzug ist hier sehr hoch, da keine Abzugspauschalen bzw. Freibeträge eingearbeitet sind. Der Ausgleich erfolgt hier in der Regel über die Einkommensteuerveranlagung. Seit dem Jahr 2020 ist der Wechsel der Steuerklasse bei Verheirateten bzw. Verpartnerten auch mehrmals im Jahr möglich. Dies ist bei sich abzeichnender Einkommensverschiebung sinnvoll, kann sich unter gewissen Voraussetzungen auch positiv auf die Höhe des Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeldes auswirken. Hier sollte der Steuerberater in Anspruch genommen werden, denn ein Wechsel kurz vor Eintritt dieser Ereignisse ist zumeist unbeachtlich, wenn er nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Achtung: Beim Bezug z. B. von Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld ist grds. die Steuerklasse zum Zeitpunkt des Bezugs- oder Jahresbeginns maßgeblich. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt und führen zu einer Pflichtveranlagung. Das bedeutet, dass der Steuersatz auf die anderen zu versteuernden Einkünfte erhöht wird. Dies betrifft insbesondere Personen, die in einem Kalenderjahr sowohl Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Kapital o. ä. haben als auch Bezug von Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld, aber auch zusammenveranlagte Paare, bei denen einer im Leistungsbezug steht, der andere steuerbare Einkünfte erzielt.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2024 119,3 Mai 119,2 April 118,6 März 118,1 Februar 117,6 Januar 2023 117,4 Dezember 117,3 November 117,8 Oktober 117,8 September 117,5 August 117,1 Juli 116,8 Juni Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
zum Artikel >Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2024 (Zahlungsschonfrist 15.4.2024) Sozialversicherungsbeiträge: 25.7.2024 (Abgabe der Erklärung) (Zahlung 29.7.2024)
zum Artikel >Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23.4.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) entschieden, dass die Pauschalbesteuerung mit 25 % für Aufwendungen bei Betriebsfeiern oberhalb von 110 € unverzüglich mit der nächsten Entgeltabrechnung durchzuführen ist. Eine spätere Anmeldung der Pauschalbesteuerung führt sozialversicherungsrechtlich dazu, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für sämtliche Sozialversicherungszweige nachzuzahlen sind. Eine steuerrechtlich andere Regelung ist lt. BSG ohne Belang.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich wegen fortschreitender Digitalisierung mit Schreiben vom 29.4.2024 zur umsatzsteuerlichen Definition, Einordnung und Abgrenzung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen und Online-Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C) geäußert. Insbesondere geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen digitale Angebote von einer Umsatzsteuerbefreiung oder -ermäßigung profitieren, wenn diese auch bei analoger Erbringung umsatzsteuerfrei oder -ermäßigt sind. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen aus dem Bildungs- und Gesundheitsbereich, aber auch den Bereich der Kunst und Kultur. Maßgeblich unterscheidet die Finanzverwaltung, ob es sich um sog. Live-Streaming-Angebote mit oder ohne Interaktionsangebote handelt, diese zum Download zur Verfügung gestellt werden, es sich um Aufzeichnungen handelt und wie automatisiert die Dienstleistung bzw. die menschliche Beteiligung an der Erbringung der Dienstleistung im Zeitraum der digitalen Nutzung ist. Bei Kombinationsangeboten und der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, kommt es darauf an, ob die Dienstleistungen getrennt erworben werden können und ob z.B. ein Zuschlag zu zahlen ist. Wer als Unternehmen in den genannten Bereichen tätig ist oder werden möchte, sollte vor der Realisierung den Rat seines Steuerberaters einholen. Ansonsten könnte es eine teure „Überraschung“ geben, wenn die vermeintlich umsatzsteuerfreie Dienstleistung wider Erwarten doch umsatzsteuerpflichtig ist.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.3.2024 (Az. IV R 6/21) entschieden, dass bei Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft – hierunter ist der steuerneutrale Zusammenschluss zweier Unternehmen zu verstehen – der bis zum Übertragungsstichtag entstandene Gewinn im Jahr der Verschmelzung nicht mit dem Verlust saldiert werden kann, den die übertragende Personengesellschaft bis dahin erlitten hat. Dies gilt jedenfalls, wenn die Beteiligten im Innenverhältnis den Ablauf des 31.12. eines Jahres als Übertragungszeitpunkt gewählt haben. Naturgemäß wählen die beteiligten Unternehmen zwar einen steuerlichen Übertragungszeitpunkt, auf den dann die Steuerpflicht des übertragenden Unternehmens endet und auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Handelsrechtlich endet die Existenz der übertragenden Gesellschaft aber erst am Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister, also einem nicht frei wählbaren Tag nach dem vereinbarten Übertragungszeitpunkt. Die Besteuerungsgrundlagen, Gewinn oder Verlust, sind nach dem Urteil des BFH weiterhin der übertragenden Gesellschaft zuzurechnen und in entsprechende Bescheide umzusetzen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.3.2024 (Az. VI R 5/22) entschieden, dass ein Arbeitgeber seit der Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auch bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen, die Versteuerung des Sachbezugs durch die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % übernehmen kann. Viele Unternehmen veranstalten für ihre Belegschaft z.B. Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern. Die hierfür entstehenden Kosten kann das Unternehmen bis zu einem Betrag i.H.v. 110 € pro Veranstaltung bis zu zweimal jährlich je Mitarbeiter als lohnsteuerfreien Sachbezug zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss die Zuwendung dann nicht als Arbeitslohn versteuern und es fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Soweit ein Arbeitnehmer in den Genuss von mehr als zwei Veranstaltungen jährlich kommt oder die Kosten für ihn und ggf. eine Begleitperson zusammen 110 € pro Veranstaltung übersteigen, handelt es sich bei dem überschießenden Betrag um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, für den auch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aber durch Zahlung einer pauschalen Lohnsteuer i.H.v. 25 % von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht freistellen. Zur Verfahrensweise bei sog. Leiharbeitnehmern sollte Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten werden. Im zu entscheidenden Fall war das Finanzamt der Meinung, dass der Arbeitgeber nicht zur Pauschalversteuerung berechtigt war, weil keine Betriebsveranstaltung vorgelegen habe, denn die Veranstaltung sei nicht für alle Mitarbeiter zugänglich gewesen, sondern nur für einen ausgesuchten Kreis von leitenden Angestellten und Vorstandsmitgliedern. In der Vergangenheit war nach der Rechtsprechung des BFH die Teilnahmemöglichkeit für alle Mitarbeiter eines Betriebs oder Betriebsteils aber Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsveranstaltung. Nachdem der Gesetzgeber das Gesetz entsprechend geändert hat, aber trotz der gefestigten Rechtsprechung des BFH in diesem Punkt diese Voraussetzung nicht explizit in das Gesetz aufgenommen hat, geht das Gericht nun davon aus, dass seit der Gesetzesänderung ab 2015 eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn diese nicht für sämtliche Mitarbeiter zugänglich ist.
zum Artikel >Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für das neu geschaffene Zuwendungsempfängerregister. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit zentrales Register, welches alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, sog. Spendenquittungen auszustellen. Die Daten werden von den zuständigen Finanzämtern ab 2024 sukzessiv an das BZSt übermittelt. Auch ausländische Organisationen aus EU- bzw. EWR-Ländern können auf Antrag in das Register aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Körperschaften die deutschen Kriterien erfüllen, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen. Dies sind diejenigen, die nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind. Bislang gab es für Steuerpflichtige vorab keine Möglichkeit, herauszufinden, ob beabsichtigte oder getätigte Spenden schließlich für den steuerlichen Sonderausgabenabzug zugelassen werden. So bemühten sich gemeinnützige Körperschaften häufig um ein privatwirtschaftlich organisiertes Spenden-Gütesiegel. Damit war aber für potentielle Spender nur eingeschränkt sichtbar, ob die Gemeinnützigkeit zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliegt. Über das auf der Homepage des BZSt zu erreichende Zuwendungsempfängerregister können Spendenwillige nun über verschiedene Suchparameter nach gemeinnützigen Organisationen suchen, die die Voraussetzungen zum steuerlichen Sonderausgabenabzug nach deutschem Recht erfüllen. Auch eine Suche nach Ort, Tätigkeitsbereich etc. ist möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die Bankverbindungen dort hinterlegt werden können. Rechtskräftige Entscheidungen z.B. über einen Entzug der Gemeinnützigkeit und somit das Ende der Berechtigung, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, werden in das Register eingetragen. Die im Register eingetragenen Körperschaften übermitteln Spendeneingänge online, so dass keine Papierquittungen mehr ausgestellt werden müssen. Sie können von Steuerpflichtigen bei einer Online-Steuererklärung verwendet werden bzw. werden dort dann zu einem späteren Zeitpunkt automatisch hinterlegt. Wer noch nicht eingetragen ist, kann aber auch weiterhin noch Spendenquittungen in Papierform ausgeben.
zum Artikel >Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält, kann die notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Hierzu gehören einerseits die Unterkunftskosten, allerdings höchstens 1.000 € monatlich bzw. 12.000 € jährlich, andererseits sonstige notwendige Mehraufwendungen. Letztere sind ohne Beschränkung in voller Höhe abzugsfähig. Dies sind z.B. Einrichtungsgegenstände und Ausstattung. Aus Vereinfachungsgründen wird bei einem Betrag bis zu 5.000 € davon ausgegangen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt. Wird eine möblierte Wohnung angemietet, sollte darauf geachtet werden, den Mietanteil für die Möblierung gesondert im Mietvertrag auszuweisen. Anderenfalls kann eine Aufteilung im Schätzwege vorgenommen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Revisionsverfahren (Az. VI R 30/21) darüber zu entscheiden, ob die von einer Stadt erhobene Zweitwohnungssteuer zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehört oder zu den unbeschränkt abzugsfähigen notwendigen Mehraufwendungen. Das Finanzgericht (FG) München hatte nämlich erstinstanzlich entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer zu den unbeschränkt abzugsfähigen Mehraufwendungen gehöre. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wäre die Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen. Diese Unterscheidung ist für Steuerpflichtige insbesondere deshalb relevant, weil Wohnraum in Großstädten und Ballungsräumen einschließlich der Nebenkosten leicht oberhalb von 1.000 € monatlich kostet und sämtliche Unterkunftskosten oberhalb dieses Betrages steuerlich unberücksichtigt bleiben. Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2023 jedoch entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen gezahlte Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen ist. Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unmittelbar mit der Wohnungsnutzung verknüpft sei, sich am jährlichen Mietaufwand orientiert und somit einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt.
zum Artikel >Die Bundesregierung plant die Abschaffung der Steuerklassen III und V. Der Zeitpunkt ist ungewiss. Die Änderung soll mit einem steigenden Digitalisierungsgrad einhergehen und eine Einigung mit den Ländern ist noch zu erzielen. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten derzeit automatisch die Steuerklassenkombination IV / IV, können auf Antrag auch die Kombination III / V oder die Steuerklasse IV mit „Faktor“ erhalten. Die Steuerklassenkombination IV / IV wird üblicherweise von Paaren gewählt, zwischen deren Einkünften keine größere Differenz liegt oder wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld etc. anstehen. Der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge werden bei Steuerklasse V nicht berücksichtigt, dafür jedoch doppelt bei der Steuerklasse III. Dies führt bei Arbeitnehmern, deren Einkommen dem automatischen Lohnsteuerabzug unterliegt, zu einem höheren Steuerabzug in der Steuerklasse V und einem geringeren in der Steuerklasse III. Summarisch steht diesen Paaren während des Jahres eine höhere Liquidität zur Verfügung. Sie sind aber verpflichtet, im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese kann zu einer Steuernachzahlung führen, falls keine größeren sonstigen Abzugsposten vorhanden sind. Ersetzt werden soll die Steuerklassenkombination III / V durch ein sog. Faktorverfahren, bei dem die Steuerbelastung bereits während des Jahres realitätsgenau unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitseinkommen ermittelt werden soll. Das sog. Ehegattensplitting soll ungeachtet der Steuerklassenkombination ebenfalls berücksichtigt und nicht abgeschafft werden. Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen der Partner zusammengerechnet, die zustehenden Freibeträge zweifach berücksichtigt. Hierdurch wird vermieden, dass ein Freibetrag bei geringem Einkommen eines Partners nicht berücksichtigt wird. Dies reduziert den Steuertarif des Partners mit dem höheren Einkommen. In der nächsten Ausgabe werden Gesichtspunkte zur Wahl der richtigen Steuerklasse beleuchtet.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2024 119,2 April 118,6 März 118,1 Februar 117,6 Januar 2023 117,4 Dezember 117,3 November 117,8 Oktober 117,8 September 117,5 August 117,1 Juli 116,8 Juni 116,5 Mai Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
zum Artikel >Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.6.2023 (Zahlungsschonfrist 13.6.2024) Sozialversicherungsbeiträge: 26.6.2024
zum Artikel >Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) eine Regelung für verfassungswidrig erklärt, wonach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zum steuerlichen Buchwert zwischen absolut beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften gesetzlich nicht geregelt ist. Die aktuelle gesetzliche Regelung war unter Fachleuten und Gerichten über 20 Jahre lang umstritten. Die Gerichte entschieden in der Vergangenheit unterschiedlich. Nun ist der Gesetzgeber aufgefordert, rückwirkend und ohne Übergangsfrist eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Es ist jedoch davon auszugesehen, dass eine Neuregelung einige Zeit dauern wird. Es bleibt abzuwarten, mit welchem Inhalt der Gesetzgeber den Auftrag des höchsten deutschen Gerichts umsetzen wird, ob künftig also die Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ermöglicht wird und wie eine Regelung bei nur teilweiser Personenidentität aussehen wird. Hinweis: Zwischenzeitlich sollten Steuerpflichtige bei entsprechenden Sachverhalten immer Rücksprache mit dem Steuerberater halten.
zum Artikel >Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines PKW durch einen Arbeitgeber an angestellte Geschäftsführer oder Mitarbeiter auch zu privaten Zwecken führt beim Nutzenden zu einem sog. geldwerten Vorteil. Der Begünstigte erspart sich Aufwendungen, die er durch Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs ansonsten hätte. Daher wird das Gehalt bzw. der Lohn des Mitarbeiters fiktiv um den Nutzungsvorteil erhöht, mit der Folge, dass höhere Einkommensteuer sowie ggf. höhere Sozialversicherungsbeiträge, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Mitarbeiter zu zahlen sind. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt oft über die sog. Vereinfachungsregel. Hierbei hängt die Bemessungsgrundlage vom Bruttolistenpreis ab und davon, ob ein Elektrofahrzeug oder eines mit Verbrennungsmotor zur Verfügung gestellt wird. Wird von der Vereinfachungsregel Gebrauch gemacht, muss keine Aufzeichnung über die einzelnen Fahrten mit dem Fahrzeug erfolgen; bei hohen Bruttolistenpreisen oder geringer privater Fahrzeugnutzung kann dies sehr kostspielig werden. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden, in dem alle Fahrten dokumentiert werden müssen, was sich wirtschaftlich lohnen kann. Entscheiden sich Unternehmen und Mitarbeiter für die Aufzeichnung, werden die Kosten für das Fahrzeug entsprechend der betrieblich und privat veranlassten Fahrten nach Kilometern aufgeteilt und dem Mitarbeiter die Kosten der privat veranlassten Fahrten einschließlich eines Zuschlags für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil zugerechnet. Das Risiko eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs liegt beim Unternehmen bzw. beim nutzenden Mitarbeiter. Zunehmend werden elektronische Fahrtenbücher geführt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2023 (3 K 1887/22 H(L)) erneut festgestellt, dass Eintragungen nicht erst Tage oder Wochen nach den Fahrten erfolgen dürfen, auch nicht auf Notizzetteln, von denen dann erst später eine Übertragung in ein manuelles oder elektronisches Fahrtenbuch erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 12.1.2024 (XI B 37/23) erneut bestätigt, dass eine Datei, in der die Inhalte von handschriftlich festgehaltenen Fahrten eingetragen werden, nur dann ein elektronisches Fahrtenbuch darstellt, wenn nachträgliche Veränderungen direkt in der Datei einschließlich Datum und Uhrzeit ersichtlich sind. Achtung: Eine einfache Word- oder Excel-Datei würde demnach nicht ausreichen.
zum Artikel >Bereits im Jahr 2003 wurde beschlossen, dass zur besseren Unterscheidbarkeit in steuerlichen Angelegenheiten zwischen privater und geschäftlicher Sphäre eine spezielle Steuernummer vergeben werden sollte. Ab 2008 wurde für alle Bundesbürger die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie wird bereits Kindern nach der Geburt zugeteilt und ist lebenslang gültig. Die Steuer-ID ist bei den Finanzbehörden mit den unterschiedlichen Steuernummern der verschiedenen Steuerarten, z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc. verknüpft. Die Steuernummer ändert sich z.B. durch Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes, die Steuer-ID hingegen nicht. Langfristig soll die Steuer-ID die Steuernummer ersetzen. Im Herbst 2024 soll nun zusätzlich für den wirtschaftlichen Verkehr die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben werden. Diese wird durch die zuständige Finanzbehörde beim BZSt für wirtschaftlich Tätige beantragt. Eine W-IdNr. erhalten einerseits Personenvereinigungen und juristische Personen, z.B. GmbH, Genossenschaften und Aktiengesellschaften, andererseits aber auch natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, z.B. Freiberufler oder gewerblich Tätige. Weiterhin wird jeder Arbeitgeber eine W-IdNr. erhalten, auch der Privathaushalt mit einer bei der Minijob-Zentrale angemeldeten Haushaltshilfe. Die gesetzliche Regelung sieht allerdings vor, dass bei mehreren unterschiedlichen wirtschaftlichen Betätigungen einer Person die letzten 5 Ziffern der W-IdNr. variieren. Wer also z.B. als Einzelhandelskaufmann ein Ladengeschäft unterhält, weiterhin mehrere Ferienwohnungen vermietet und im Privatbereich eine Haushaltshilfe beschäftigt, wird drei W-IdNr. erhalten, die sich innerhalb der letzten fünf Ziffern unterscheiden. Die W-IdNr. wird der Unternehmen bereits bekannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) nachgebildet werden. Die W-IdNr. soll die USt-ID ersetzen. Sieht ein Gesetz die Angabe der W-IdNr. vor, so kann der Steuerpflichtige diese Vorgänge erst ab dem Zeitpunkt durchführen, zu dem er bereits über die W-IdNr. verfügt.
zum Artikel >Im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes wurde als Maßnahme des Bürokratieabbaus für Unternehmen auch der Wegfall der sog. „Fünftelregelung“ beschlossen. Bisher waren besondere Arbeitslöhne, die z.B. für mehrere Jahre geballt in einem Betrag abgerechnet wurden oder zu zahlende Abfindungen bereits im Rahmen der Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens von einer Tarifermäßigung begünstigt. Der Arbeitnehmer bekam also netto mehr ausgezahlt als ihm nach seinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eigentlich für den Monat der Abrechnung zustünde. Der Arbeitnehmer war in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr abzugeben. In der Lohnsteuerbescheinigung waren solche Beträge gesondert ausgewiesen und dies wird auch künftig so bleiben. Diese Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren durchzuführen entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2025 für Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer in den vorgenannten Konstellationen zukünftig einen höheren steuerlichen Abzug haben werden. Sie können sich aber zuviel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Achtung: Arbeitnehmer müssen künftig also von sich aus tätig werden. Ansonsten kann viel Geld beim Finanzamt verbleiben, welches dem Arbeitnehmer zusteht. Hierauf sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer hinweisen. Vor der Vereinbarung von Abfindungen sollte künftig nicht nur rechtlicher, sondern auch steuerlicher Rat eingeholt werden.
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