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Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgerätewahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den GelbenSack/Gelbe Tonne entsorgt.Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder inSortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oderbeschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe beikommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen fürElektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemensowie in Elektronikfachmärkten möglich.Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, dieausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nurFachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher könnenalte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor derBeauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrereVergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichenPraxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlenderVergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eineentsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationenordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen desEinzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßigerVerwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für einesachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nichtzwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümerden angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht,Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratungdurch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kannzudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit andererHandwerker abgesehen werden.Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohneEinholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen dieEigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue,Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis derAnlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
zum Artikel >Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wirdgrundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Indiesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang anmangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass derMangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sieaufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In demersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf einesGebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neuerworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil dieKäufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangelerbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahrenzur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten dieim Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehrverkannt und zu Unrecht abgelehnt.
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall einSchadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert einesFahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächstteilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt dasunreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Einweiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswertvon 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessenHaftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einenRestwertkäufer veräußert.Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlungvon 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass dieGeschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteilerlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beidenSchadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfallerhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege desVorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereitsgeleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten,der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermitteltenWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn dasFahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da dasweitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktivenSchadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschadenerhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus demersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigtedurch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitereSchicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiverSchadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischenden in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an dasBerufungsgericht zurück.
zum Artikel >Der Urlaub dient der Erholung. Umso ärgerlicher ist es, wenn man während derfreien Tage oder bereits kurz vor Urlaubsbeginn erkrankt. Doch welcheAuswirkungen hat eine Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch? Und darf mantrotz Krankschreibung verreisen? Die wichtigsten Regelungen im Überblick: * Krankheit während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und ist dadurch arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Ferner führt nicht jede Erkrankung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit verhindern. * Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland: Seit Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nur noch über die AU informieren. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, denn der Arbeitgeber ruft die benötigten Daten bei der Krankenkasse ab. Für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland gilt diese Regelung jedoch nicht. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig wird, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Aufenthaltsadresse informieren. Die Mitteilung hat auf dem schnellstmöglichen Weg zu erfolgen, etwa telefonisch oder per E-Mail. Die dadurch entstehenden Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rückkehr informieren. * Verlorene Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig angehängt werden: Durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesene Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, dürfen aber nicht einfach an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden. Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaub abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. * Urlaub trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit: Kommt es bereits vor Urlaubsbeginn zu einer Erkrankung, stellt sich häufig die Frage, ob eine geplante Reise dennoch angetreten werden darf. Grundsätzlich müssen arbeitsunfähige Beschäftigte alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern oder gefährden könnte. Ob eine Reise zulässig ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist eine Urlaubsreise nicht automatisch ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie den Heilungsprozess beeinträchtigt oder möglicherweise sogar fördert. So kann beispielsweise ein Erholungsurlaub unter bestimmten Umständen der Genesung dienen. Um spätere Zweifel zu vermeiden ist es ratsam, sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass die geplante Reise der Genesung nicht entgegensteht. Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung. Da Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von der konkreten Erkrankung haben, kann eine Urlaubsreise während einer Krankschreibung schnell Misstrauen auslösen. Ein offenes Gespräch hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Klarheit für beide Seiten.
zum Artikel >Mit den sommerlichen Temperaturen rückt auch das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“verstärkt in den Fokus. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5)sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nichtüberschreiten. Wird dieser Wert aufgrund starker Sonneneinstrahlungüberschritten, sind geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Aufheizung zuergreifen. Hierzu zählen insbesondere wirksame Beschattungseinrichtungen wieaußenliegende Jalousien oder vergleichbare Sonnenschutzsysteme.Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung derHitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C geltenArbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen,Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrungen – grundsätzlich nicht mehr alsgeeignete Arbeitsräume.Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten.Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vorpersonenbezogenen Maßnahmen.Technische Maßnahmen (vorrangig): * Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung der Arbeitsräume durch einen gezielten Einsatz von Sonnenschutzeinrichtungen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten. * Optimierung der Lüftung zur Absenkung der Raumtemperaturen, beispielsweise durch eine nächtliche Auskühlung der Gebäude. * Verringerung zusätzlicher Wärmequellen durch einen bedarfsgerechten Betrieb elektrischer Geräte und anderer wärmeerzeugender Einrichtungen.Organisatorische Maßnahmen: * Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in den kühleren Morgenstunden. * Anpassung der Arbeitszeiten durch flexible Arbeitszeitmodelle, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern. * Einführung zusätzlicher oder verlängerter Pausen sowie geeigneter Erholungs- und Abkühlungsphasen. * Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten während Hitzeperioden.Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend): * Einsatz von Ventilatoren zur Verbesserung der Luftbewegung am Arbeitsplatz. Bereitstellung ausreichender und geeigneter Getränke zur Sicherstellung einer angemessenen Flüssigkeitszufuhr. * Anpassung der Bekleidungsregelungen sowie Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa aufBaustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen diefür Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmensind z. B.: * Einrichtung von Schattenbereichen oder anderen Möglichkeiten zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung. * Zusätzliche und ausreichend lange Erholungs- und Trinkpausen. * Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken. * Tragen von UV-schützender Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckungen. * Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit ausreichendem Lichtschutzfaktor.
zum Artikel >Jeder, der die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.Franz Kafka; 1883 – 1924, österreichischer Erzähler und Romanschriftsteller
zum Artikel >Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgerätewahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den GelbenSack/Gelbe Tonne entsorgt.Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder inSortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oderbeschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe beikommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen fürElektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemensowie in Elektronikfachmärkten möglich.Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, dieausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nurFachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher könnenalte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall einSchadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert einesFahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächstteilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt dasunreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Einweiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswertvon 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessenHaftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einenRestwertkäufer veräußert.Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlungvon 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass dieGeschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteilerlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beidenSchadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfallerhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege desVorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereitsgeleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten,der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermitteltenWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn dasFahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da dasweitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktivenSchadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschadenerhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus demersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigtedurch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitereSchicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiverSchadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischenden in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an dasBerufungsgericht zurück.
zum Artikel >Der Urlaub dient der Erholung. Umso ärgerlicher ist es, wenn man während derfreien Tage oder bereits kurz vor Urlaubsbeginn erkrankt. Doch welcheAuswirkungen hat eine Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch? Und darf mantrotz Krankschreibung verreisen? Die wichtigsten Regelungen im Überblick: * Krankheit während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und ist dadurch arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Ferner führt nicht jede Erkrankung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit verhindern. * Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland: Seit Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nur noch über die AU informieren. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, denn der Arbeitgeber ruft die benötigten Daten bei der Krankenkasse ab. Für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland gilt diese Regelung jedoch nicht. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig wird, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Aufenthaltsadresse informieren. Die Mitteilung hat auf dem schnellstmöglichen Weg zu erfolgen, etwa telefonisch oder per E-Mail. Die dadurch entstehenden Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rückkehr informieren. * Verlorene Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig angehängt werden: Durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesene Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, dürfen aber nicht einfach an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden. Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaub abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. * Urlaub trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit: Kommt es bereits vor Urlaubsbeginn zu einer Erkrankung, stellt sich häufig die Frage, ob eine geplante Reise dennoch angetreten werden darf. Grundsätzlich müssen arbeitsunfähige Beschäftigte alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern oder gefährden könnte. Ob eine Reise zulässig ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist eine Urlaubsreise nicht automatisch ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie den Heilungsprozess beeinträchtigt oder möglicherweise sogar fördert. So kann beispielsweise ein Erholungsurlaub unter bestimmten Umständen der Genesung dienen. Um spätere Zweifel zu vermeiden ist es ratsam, sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass die geplante Reise der Genesung nicht entgegensteht. Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung. Da Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von der konkreten Erkrankung haben, kann eine Urlaubsreise während einer Krankschreibung schnell Misstrauen auslösen. Ein offenes Gespräch hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Klarheit für beide Seiten.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor derBeauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrereVergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichenPraxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlenderVergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eineentsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationenordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen desEinzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßigerVerwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für einesachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nichtzwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümerden angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht,Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratungdurch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kannzudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit andererHandwerker abgesehen werden.Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohneEinholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen dieEigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue,Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis derAnlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
zum Artikel >Mit den sommerlichen Temperaturen rückt auch das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“verstärkt in den Fokus. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5)sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nichtüberschreiten. Wird dieser Wert aufgrund starker Sonneneinstrahlungüberschritten, sind geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Aufheizung zuergreifen. Hierzu zählen insbesondere wirksame Beschattungseinrichtungen wieaußenliegende Jalousien oder vergleichbare Sonnenschutzsysteme.Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung derHitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C geltenArbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen,Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrungen – grundsätzlich nicht mehr alsgeeignete Arbeitsräume.Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten.Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vorpersonenbezogenen Maßnahmen.Technische Maßnahmen (vorrangig): * Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung der Arbeitsräume durch einen gezielten Einsatz von Sonnenschutzeinrichtungen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten. * Optimierung der Lüftung zur Absenkung der Raumtemperaturen, beispielsweise durch eine nächtliche Auskühlung der Gebäude. * Verringerung zusätzlicher Wärmequellen durch einen bedarfsgerechten Betrieb elektrischer Geräte und anderer wärmeerzeugender Einrichtungen.Organisatorische Maßnahmen: * Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in den kühleren Morgenstunden. * Anpassung der Arbeitszeiten durch flexible Arbeitszeitmodelle, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern. * Einführung zusätzlicher oder verlängerter Pausen sowie geeigneter Erholungs- und Abkühlungsphasen. * Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten während Hitzeperioden.Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend): * Einsatz von Ventilatoren zur Verbesserung der Luftbewegung am Arbeitsplatz. Bereitstellung ausreichender und geeigneter Getränke zur Sicherstellung einer angemessenen Flüssigkeitszufuhr. * Anpassung der Bekleidungsregelungen sowie Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa aufBaustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen diefür Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmensind z. B.: * Einrichtung von Schattenbereichen oder anderen Möglichkeiten zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung. * Zusätzliche und ausreichend lange Erholungs- und Trinkpausen. * Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken. * Tragen von UV-schützender Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckungen. * Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit ausreichendem Lichtschutzfaktor.
zum Artikel >Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wirdgrundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Indiesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang anmangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass derMangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sieaufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In demersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf einesGebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neuerworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil dieKäufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangelerbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahrenzur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten dieim Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehrverkannt und zu Unrecht abgelehnt.
zum Artikel >Jeder, der die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.Franz Kafka; 1883 – 1924, österreichischer Erzähler und Romanschriftsteller
zum Artikel >Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekanntsein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, objemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einemleichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfenlässt, sondern einfach weiternutzt.Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carportsowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden vonknapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin desWohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt –sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst,forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung derMieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nachdem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen.Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nichtfahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlenmuss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten,dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie imFalle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällenunter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieserHinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß odereinem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstattvornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich auseinen solchen Schluss ziehen.Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nichtdamit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nachHerstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richterweiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodassVerbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutztwerden können.
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass einImmobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wennbekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hausesausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn derVerkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme.Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erheblicheFeuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden dieselediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer dieAnfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnenRecht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängelnvollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angabenkönnen eine arglistige Täuschung darstellen.Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt,während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigterneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängelbewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
zum Artikel >Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmtentäglichen Betreuungszeit gleichgesetzt. Eine bundesweit verbindlicheMindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen desSozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einenAnspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr biszum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sichdem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einenbedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesonderehinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dassselbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmteBetreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kindeine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburteines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragtendie Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständigeBehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechenderBetreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinenErfolg.Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuungvorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich umeinen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einenBetreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeiterfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keinerErwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
zum Artikel >Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dassRückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten strengen Anforderungen unterliegen.Im entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin an einer vom Arbeitgeberorganisierten Weiterbildung teilgenommen. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- undPrüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Maßnahmebezahlt frei, wodurch insgesamt erhebliche Fortbildungskosten entstanden. Imvorformulierten Fortbildungsvertrag wurde eine Bindungsdauer von 24 Monaten nachAbschluss der Weiterbildung vereinbart. Für den Fall einer vorzeitigenBeendigung des Arbeitsverhältnisses sah die Vereinbarung eine anteiligeRückzahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonacheine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von derArbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt dieseFormulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälleerfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr inder Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesemGrund vorzeitig kündigt.Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müsstenselbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtsteuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschütztenBerufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerdurch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund– Einfluss auf die Bindung hat.Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG siefür unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. DieArbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immerpräzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafterLeistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamtunwirksam.
zum Artikel >Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, diebefristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damitsind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiemHimmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet denzuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzlicheMöglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungenzu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentlicheInteresse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen –insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum31.7.2026.Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltungstatt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften derLänder.
zum Artikel >Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für dieWeiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb der Einrichtung. NachAnsicht der GEMA stelle die Verbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoirean die Bewohner des Heims eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurKlärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichenWiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie habenUrheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werkeöffentlich wiedergegeben werden dürfen.Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- undHörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheimskeine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheimsseien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichenAusstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht überein anderes spezifisches technisches Verfahren.Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb einesSeniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
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