about us
News - Artikel
Zweitunfall bleibt für fiktive Abrechnung des Erstschadens ohne Bedeutung
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall einSchadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert einesFahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächstteilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt dasunreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Einweiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswertvon 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessenHaftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einenRestwertkäufer veräußert.Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlungvon 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass dieGeschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteilerlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beidenSchadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfallerhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege desVorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereitsgeleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten,der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermitteltenWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn dasFahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da dasweitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktivenSchadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschadenerhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus demersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigtedurch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitereSchicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiverSchadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischenden in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an dasBerufungsgericht zurück.
News Kategorien
