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Aktuelle News
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor derBeauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrereVergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichenPraxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlenderVergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eineentsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationenordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen desEinzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßigerVerwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für einesachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nichtzwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümerden angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht,Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratungdurch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kannzudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit andererHandwerker abgesehen werden.Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohneEinholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen dieEigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue,Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis derAnlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
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Juli 2026
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Allgemein
Mit den sommerlichen Temperaturen rückt auch das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“verstärkt in den Fokus. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5)sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nichtüberschreiten. Wird dieser Wert aufgrund starker Sonneneinstrahlungüberschritten, sind geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Aufheizung zuergreifen. Hierzu zählen insbesondere wirksame Beschattungseinrichtungen wieaußenliegende Jalousien oder vergleichbare Sonnenschutzsysteme.Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung derHitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C geltenArbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen,Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrungen – grundsätzlich nicht mehr alsgeeignete Arbeitsräume.Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten.Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vorpersonenbezogenen Maßnahmen.Technische Maßnahmen (vorrangig): * Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung der Arbeitsräume durch einen gezielten Einsatz von Sonnenschutzeinrichtungen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten. * Optimierung der Lüftung zur Absenkung der Raumtemperaturen, beispielsweise durch eine nächtliche Auskühlung der Gebäude. * Verringerung zusätzlicher Wärmequellen durch einen bedarfsgerechten Betrieb elektrischer Geräte und anderer wärmeerzeugender Einrichtungen.Organisatorische Maßnahmen: * Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in den kühleren Morgenstunden. * Anpassung der Arbeitszeiten durch flexible Arbeitszeitmodelle, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern. * Einführung zusätzlicher oder verlängerter Pausen sowie geeigneter Erholungs- und Abkühlungsphasen. * Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten während Hitzeperioden.Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend): * Einsatz von Ventilatoren zur Verbesserung der Luftbewegung am Arbeitsplatz. Bereitstellung ausreichender und geeigneter Getränke zur Sicherstellung einer angemessenen Flüssigkeitszufuhr. * Anpassung der Bekleidungsregelungen sowie Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa aufBaustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen diefür Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmensind z. B.: * Einrichtung von Schattenbereichen oder anderen Möglichkeiten zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung. * Zusätzliche und ausreichend lange Erholungs- und Trinkpausen. * Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken. * Tragen von UV-schützender Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckungen. * Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit ausreichendem Lichtschutzfaktor.
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Juli 2026
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Allgemein
Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wirdgrundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Indiesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang anmangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass derMangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sieaufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In demersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf einesGebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neuerworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil dieKäufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangelerbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahrenzur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten dieim Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehrverkannt und zu Unrecht abgelehnt.
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Juli 2026
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Allgemein
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Juli 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2026 (Zahlungsschonfrist 13.7.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 26.7.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 29.7.2026)
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Juli 2026
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Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuenSchreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Musteraus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mitausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- undGebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungenausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetzgenannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, dieUmsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist alsRechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seineSteuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer inDeutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann dieUmsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung deszuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus dersich die Ansässigkeit im Inland ergibt.Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen,den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreibenmaschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit derBescheinigung beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass dieAnsässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmustervom 6.12.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau-und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genanntenLieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit vonhöchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Musterverwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie dieAnsässigkeitsbescheinigung.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertungvon Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nichtverfassungswidrig ist.In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mitEinfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einemZweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodelleingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertungeines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung undbesondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nichtzusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt,pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zuschaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichenAbweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob dieKläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFHsind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen undBayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.
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Juli 2026
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Steuerrecht
In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 1.7.2026 dieZollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € fürSendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend einePauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. DieÜbergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.6.2028 befristet. Ab 1.7.2028 wird dieNutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird danndifferenzierter berechnet.Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassenund einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere,um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zuunterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehendeWettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleicheWettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handelschaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg derDirektimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere ausChina.Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einerPrivatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt,dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hatund über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300€ bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.Ab 1.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzlicheBearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sichvoraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2 – 3 € bewegen wird.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch aufdeutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderenEU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutscheKindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte desElternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt.Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wennein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeresKindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdingsbesteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einerBeschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränktsteuerpflichtig ist.Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nachUngarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihrengewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen,die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging inDeutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach underzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sieaufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränktsteuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einenentsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzungdanach auf.Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchenund sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte inDeutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruchauf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränktenSteuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wieVermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine„Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einersozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inlanderforderlich.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungendes Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell,welche der BFH für verfassungskonform erachtet.Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen dieeingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfungder Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kannunter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensivenBetrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei derKassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage findenmit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung derelektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet.Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauendurchzuführen. Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben undkontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht.Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowiederen korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene, bei denen eineKassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was derBetriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihremSteuerberater aufnehmen.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zumJahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthältzahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowieEinzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zurMissbrauchsbekämpfung.Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen: * Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029). * Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung). * Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen). * Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027). * Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027). * Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027). * Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung). * Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung). * Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026). * Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027). * Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028). * Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Jeder, der die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.Franz Kafka; 1883 – 1924, österreichischer Erzähler und Romanschriftsteller
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Juli 2026
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Allgemein
Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekanntsein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, objemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einemleichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfenlässt, sondern einfach weiternutzt.Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carportsowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden vonknapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin desWohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt –sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst,forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung derMieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nachdem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen.Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nichtfahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlenmuss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten,dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie imFalle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällenunter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieserHinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß odereinem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstattvornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich auseinen solchen Schluss ziehen.Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nichtdamit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nachHerstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richterweiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodassVerbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutztwerden können.
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Juni 2026
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Allgemein
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass einImmobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wennbekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hausesausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn derVerkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme.Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erheblicheFeuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden dieselediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer dieAnfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnenRecht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängelnvollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angabenkönnen eine arglistige Täuschung darstellen.Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt,während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigterneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängelbewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
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Juni 2026
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Allgemein
Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmtentäglichen Betreuungszeit gleichgesetzt. Eine bundesweit verbindlicheMindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen desSozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einenAnspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr biszum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sichdem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einenbedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesonderehinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dassselbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmteBetreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kindeine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburteines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragtendie Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständigeBehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechenderBetreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinenErfolg.Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuungvorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich umeinen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einenBetreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeiterfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keinerErwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
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Juni 2026
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Allgemein
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dassRückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten strengen Anforderungen unterliegen.Im entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin an einer vom Arbeitgeberorganisierten Weiterbildung teilgenommen. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- undPrüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Maßnahmebezahlt frei, wodurch insgesamt erhebliche Fortbildungskosten entstanden. Imvorformulierten Fortbildungsvertrag wurde eine Bindungsdauer von 24 Monaten nachAbschluss der Weiterbildung vereinbart. Für den Fall einer vorzeitigenBeendigung des Arbeitsverhältnisses sah die Vereinbarung eine anteiligeRückzahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonacheine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von derArbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt dieseFormulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälleerfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr inder Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesemGrund vorzeitig kündigt.Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müsstenselbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtsteuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschütztenBerufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerdurch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund– Einfluss auf die Bindung hat.Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG siefür unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. DieArbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immerpräzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafterLeistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamtunwirksam.
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Juni 2026
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Allgemein
Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, diebefristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damitsind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiemHimmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet denzuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzlicheMöglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungenzu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentlicheInteresse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen –insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum31.7.2026.Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltungstatt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften derLänder.
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Juni 2026
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Allgemein
Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für dieWeiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb der Einrichtung. NachAnsicht der GEMA stelle die Verbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoirean die Bewohner des Heims eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurKlärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichenWiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie habenUrheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werkeöffentlich wiedergegeben werden dürfen.Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- undHörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheimskeine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheimsseien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichenAusstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht überein anderes spezifisches technisches Verfahren.Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb einesSeniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
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Juni 2026
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Allgemein
In der Praxis bieten viele Glasfaseranbieter Verträge mit einer Mindestlaufzeitvon 2 Jahren an. Die Vertragslaufzeit beginnt dabei häufig nach der Beendigungdes Ausbaus, also erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschusses. Das hatzur Folge, dass sich der Kündigungszeitunkt für die Kunden durch den späterenBeginn der Mindestvertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Dagegen klagte dieVerbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht.Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßigwiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen GeschäftsbedingungenKunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere festeVertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGHnun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit demVertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.
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Juni 2026
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Allgemein
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