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* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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August 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.8.2026 (Zahlungsschonfrist 13.8.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.8.2026 (Zahlungsschonfrist 20.8.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.8.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.8.2026)
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August 2026
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Steuerrecht
Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderteVerlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäftenoder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnungsolcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällenzugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnenaus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beimBundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkungfür verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allenKapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres(Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonstkönnen Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigtwerden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bisdie Verluste dort ausgeglichen sind.Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oderstattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderruflicheVerlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichenBeratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten beiDepots im Ausland.
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August 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelangeRechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicherRatenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einenGegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart.In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung derZinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehenworden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehendePersonen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die VertragsparteienZinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diesezivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfteseitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen derVertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. DerartigeVorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbarsind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen undlangfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privatesVeräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalbder 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offengelassen.Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.
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August 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einenAnspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für dieDurchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagennutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass einWerbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzungdes Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Diefreiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzugführen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zurVerfügung stellt.Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreieNutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeberdie Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.
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August 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an dieAufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers beiselbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger SteuerpflichtigerAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltendgemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nichtlaufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgabenaufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung derEinnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte denBetriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dannnachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungennicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für dashäusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesondertenhandschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separatenSpalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkartonreicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder derSteuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. dieGewinnermittlung fertigt.Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand derBelege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigunginnerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechungdes BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung derAufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.
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August 2026
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Steuerrecht
Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neueGebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetzverabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich.Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten undTechnologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu nochunbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung,den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssensich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossilerEnergien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen fürWohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu.Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt esi. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 füröffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um dieEnergiebedarfe zu senken.Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren dasFörderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netzgenommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebensodie staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischerMaßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhaltenbleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheitbegrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € fürjede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich dieGrundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 €Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens einminderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legendeEinkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für denfrühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhingewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. DieGrundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %.Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %.Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch fürNichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermittelnsteht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihnin Frage kommt.
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August 2026
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Steuerrecht
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eineEinkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in dasFolgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfaltensoll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zuentlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaueTerminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.Konkret soll es folgende Änderungen geben: * Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028. * Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst. * Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €. * Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist. * Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt. * Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich. * Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlereEinkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einenalleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mitmittlerem Einkommen.Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler undMitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und-realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation fürSteuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratungist hier im Vorfeld sinnvoll.
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August 2026
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Steuerrecht
Einmal entsandt, fliegt das Wort unwiderruflich dahin.Horaz; 65 v. Chr. – 8 v. Chr., römischer Dichter
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August 2026
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Allgemein
Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgerätewahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den GelbenSack/Gelbe Tonne entsorgt.Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder inSortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oderbeschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe beikommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen fürElektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemensowie in Elektronikfachmärkten möglich.Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, dieausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nurFachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher könnenalte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
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Juli 2026
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Allgemein
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall einSchadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert einesFahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächstteilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt dasunreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Einweiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswertvon 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessenHaftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einenRestwertkäufer veräußert.Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlungvon 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass dieGeschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteilerlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beidenSchadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfallerhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege desVorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereitsgeleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten,der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermitteltenWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn dasFahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da dasweitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktivenSchadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschadenerhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus demersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigtedurch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitereSchicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiverSchadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischenden in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an dasBerufungsgericht zurück.
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Juli 2026
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Allgemein
Der Urlaub dient der Erholung. Umso ärgerlicher ist es, wenn man während derfreien Tage oder bereits kurz vor Urlaubsbeginn erkrankt. Doch welcheAuswirkungen hat eine Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch? Und darf mantrotz Krankschreibung verreisen? Die wichtigsten Regelungen im Überblick: * Krankheit während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und ist dadurch arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Ferner führt nicht jede Erkrankung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit verhindern. * Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland: Seit Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nur noch über die AU informieren. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, denn der Arbeitgeber ruft die benötigten Daten bei der Krankenkasse ab. Für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland gilt diese Regelung jedoch nicht. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig wird, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Aufenthaltsadresse informieren. Die Mitteilung hat auf dem schnellstmöglichen Weg zu erfolgen, etwa telefonisch oder per E-Mail. Die dadurch entstehenden Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rückkehr informieren. * Verlorene Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig angehängt werden: Durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesene Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, dürfen aber nicht einfach an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden. Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaub abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. * Urlaub trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit: Kommt es bereits vor Urlaubsbeginn zu einer Erkrankung, stellt sich häufig die Frage, ob eine geplante Reise dennoch angetreten werden darf. Grundsätzlich müssen arbeitsunfähige Beschäftigte alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern oder gefährden könnte. Ob eine Reise zulässig ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist eine Urlaubsreise nicht automatisch ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie den Heilungsprozess beeinträchtigt oder möglicherweise sogar fördert. So kann beispielsweise ein Erholungsurlaub unter bestimmten Umständen der Genesung dienen. Um spätere Zweifel zu vermeiden ist es ratsam, sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass die geplante Reise der Genesung nicht entgegensteht. Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung. Da Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von der konkreten Erkrankung haben, kann eine Urlaubsreise während einer Krankschreibung schnell Misstrauen auslösen. Ein offenes Gespräch hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Klarheit für beide Seiten.
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Juli 2026
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Allgemein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor derBeauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrereVergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichenPraxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlenderVergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eineentsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationenordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen desEinzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßigerVerwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für einesachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nichtzwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümerden angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht,Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratungdurch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kannzudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit andererHandwerker abgesehen werden.Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohneEinholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen dieEigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue,Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis derAnlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
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Juli 2026
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Allgemein
Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wirdgrundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Indiesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang anmangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass derMangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sieaufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In demersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf einesGebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neuerworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil dieKäufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangelerbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahrenzur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten dieim Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehrverkannt und zu Unrecht abgelehnt.
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Juli 2026
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Allgemein
Mit den sommerlichen Temperaturen rückt auch das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“verstärkt in den Fokus. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5)sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nichtüberschreiten. Wird dieser Wert aufgrund starker Sonneneinstrahlungüberschritten, sind geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Aufheizung zuergreifen. Hierzu zählen insbesondere wirksame Beschattungseinrichtungen wieaußenliegende Jalousien oder vergleichbare Sonnenschutzsysteme.Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung derHitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C geltenArbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen,Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrungen – grundsätzlich nicht mehr alsgeeignete Arbeitsräume.Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten.Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vorpersonenbezogenen Maßnahmen.Technische Maßnahmen (vorrangig): * Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung der Arbeitsräume durch einen gezielten Einsatz von Sonnenschutzeinrichtungen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten. * Optimierung der Lüftung zur Absenkung der Raumtemperaturen, beispielsweise durch eine nächtliche Auskühlung der Gebäude. * Verringerung zusätzlicher Wärmequellen durch einen bedarfsgerechten Betrieb elektrischer Geräte und anderer wärmeerzeugender Einrichtungen.Organisatorische Maßnahmen: * Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in den kühleren Morgenstunden. * Anpassung der Arbeitszeiten durch flexible Arbeitszeitmodelle, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern. * Einführung zusätzlicher oder verlängerter Pausen sowie geeigneter Erholungs- und Abkühlungsphasen. * Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten während Hitzeperioden.Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend): * Einsatz von Ventilatoren zur Verbesserung der Luftbewegung am Arbeitsplatz. Bereitstellung ausreichender und geeigneter Getränke zur Sicherstellung einer angemessenen Flüssigkeitszufuhr. * Anpassung der Bekleidungsregelungen sowie Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa aufBaustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen diefür Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmensind z. B.: * Einrichtung von Schattenbereichen oder anderen Möglichkeiten zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung. * Zusätzliche und ausreichend lange Erholungs- und Trinkpausen. * Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken. * Tragen von UV-schützender Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckungen. * Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit ausreichendem Lichtschutzfaktor.
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Juli 2026
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Allgemein
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 JuniÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Juli 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Juli 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2026 (Zahlungsschonfrist 13.7.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 26.7.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 29.7.2026)
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Juli 2026
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Steuerrecht
Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungendes Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell,welche der BFH für verfassungskonform erachtet.Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen dieeingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfungder Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kannunter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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Juli 2026
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Steuerrecht
In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 1.7.2026 dieZollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € fürSendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend einePauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. DieÜbergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.6.2028 befristet. Ab 1.7.2028 wird dieNutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird danndifferenzierter berechnet.Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassenund einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere,um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zuunterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehendeWettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleicheWettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handelschaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg derDirektimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere ausChina.Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einerPrivatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt,dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hatund über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300€ bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.Ab 1.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzlicheBearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sichvoraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2 – 3 € bewegen wird.
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Juli 2026
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